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Übermittlungspauschalen 86900 und 86901 für eArztbriefe weiter berechnungsfähig

Nach einem Erörterungstermin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist entschieden worden, dass die Regelung für der Vergütung von eArztbriefen nicht außer Kraft getreten ist, sondern weiterhin gilt. Es sind also für die Gebührenordnungspositionen (GOP) 86900/86901 mit  0,28 Euro bzw. 0,27 Euro je versendeten beziehungsweise empfangenen eArztbrief bis zu einem Höchstbetrag von 23,40 Euro  je Arzt und Quartal bis zu einer Neuregelung berechnungsfähig. Die ungerechtfertigten Korrekturen für das dritte und vierte Quartal 2023 wird die KVN zeitnah ohne weiteren Antrag korrigieren.