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Honorare sind im vergangenen Jahr gestiegen - Fachärzte profitieren von TSVG-Regelungen

Gegenüber 2023 konnte der ausgeschüttete Gesamthonorarumsatz 2024 für Fachärztinnen und Fachärzte um 5,19 Prozent und für Hausärztinnen und Hausärzte um 5,47 Prozent gesteigert werden

 

Der ausgeschüttete Gesamthonorarumsatz ist gegenüber dem Vorjahresquartal absolut betrachtet um 5,08 Prozent je Ärztin und Arzt um 5,03 Prozent gestiegen. Die Honorarsteigerungen fallen dabei mit 5,57 Prozent (5,48 Prozent je Arzt) im fachärztlichen Versorgungsbereich etwas höher aus als im hausärztlichen Bereich mit 4,03 Prozent (3,84 Prozent je Arzt). Hauptgrund hierfür ist ein stärkerer Fallzahlrückgang im hausärztlichen Versorgungsbereich. Fachärzte konnten neben Zugewinnen bei den ambulanten Operationen zudem deutlich mehr von den TSVG-Regelungen profitieren. Hausärztinnen und Hausärzte hatten darüber hinaus einen Rückgang bei den Schutzimpfungen zu verzeichnen. Bei den Fallwerten konnten jedoch die Haus- und Kinderärzte mit 6,55 Prozent einen stärkeren Zuwachs erzielen als die Fachärztinnen und Fachärzte mit 6,03 Prozent. Auch die Vertragstherapeutinnen und -therapeuten konnten durch eine deutliche Steigerung ihrer abgerechneten Leistungen ihr Honorarvolumen um 9,29 Prozent (je Therapeut 8,56 Prozent) erhöhen. Der Fallwert stieg hier um 4,18 Prozent.

 

Gesamtanalyse 2024

 

Mit Fertigstellung der Abrechnung des 4. Quartals 2024 kann nun auch das Gesamtjahr 2024 analysiert werden. Gegenüber dem Vorjahr konnte der ausgeschüttete Gesamthonorarumsatz für Fachärztinnen und Fachärzte um 5,19 Prozent und für Hausärztinnen und Hausärzte um 5,47 Prozent gesteigert werden. Im Vergleich zu 2022 beträgt die Steigerung 10,64 Prozent für Fach- und 9 Prozent für Hausärzte. Unter Berücksichtigung der Arztzahlentwicklung errechnet sich für 2024 gegenüber 2022 ein statistischer Honorarzuwachs je Facharzt von durchschnittlich 10,76 Prozent und je Hausarzt von 8,44 Prozent.

 

Die stärksten Honorarsteigerungen gegenüber dem Vorjahresquartal zeigen sich bei Fachgruppen, die eine deutlich überdurchschnittliche Fallzahlsteigerung aufweisen. So konnten die Rheumatologen, die Neurologen, die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, die Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie die Kinder- und Jugendpsychiater bei Fallzahlsteigerungen von fünf bis fast neun Prozent ihre ausgezahlten Honorarsummen jeweils um über zehn Prozent steigern.

 

Hier finden Sie die ausführliche Honorarstatistik mit allen Tabellen:

Ergebnisse der Honorarabrechnung 4/2024

 

Alle niedersächsischen Vertragsärzte und -therapeuten erhalten wie gewohnt pünktlich und verlässlich zum 15. April 2025 ihre Honorarbescheide (über das ePostfach bereits einige Tage früher online abrufbar) für das 4. Quartal 2024.

 

In der Übersicht ergaben sich folgende Änderungen im Vergleich zum Vorjahresquartal:

 

Änderungen der Verträge bzw. des HVM:

  • Anhebung des EBM-Orientierungswertes um 3,85 Prozent auf 11,9339 Cent ab 1/2024,
  • MGV-Steigerung zur Berücksichtigung der Veränderung der Morbiditätsstruktur um +0,1550 Prozent ab 1/2024,
  • Förderung der anästhesiologischen Versorgung im kinderzahnärztlichen Bereich ab 1/2024,
  • Möglichkeit der Vergütung ambulanter Operationen mittels Hybrid-DRG ab 1/2024,
  • Bildung neuer QZV für Radiologen und Nuklearmediziner ab 2/2024 sowie
  • Umstellung der Praxisnetzförderung von der bisherigen RLV-Zuschlagssystematik auf eine pauschale Vergütungsförderung ab 2/2024.

 

Aktuelle Änderungen des EBM und der Beschlüsse auf Bundesebene:

  • Abrechenbarkeit der GOP 01540 bis 01542 und 02102 für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry ab 4/2024,
  • Zweitmeinungsverfahren vor planbaren Eingriffen für einen Hüftgelenkersatz und an Aortenaneurysmen ab 4/2024 sowie
  • Anpassung verschiedener Laborleistungen im EBM ab 4/2024.

 

Weitere Änderungen zum Vorjahresquartal:

  • Meldungen implantatbezogener Maßnahmen ab 3/2024,
  • Companion Diagnostik bei Anwendung des Arzneimittels Orserdu ab 3/2024,
  • Aufnahme der perkutane (Nadel-)Biopsie ab 3/2024,
  • Abklärung der Narkosefähigkeit eines Patienten ab 3/2024,
  • DiGA „Kranus Lutera“ zur Behandlung der unteren Harnwege bei Männern ab 3/2024,
  • Erhöhung der Kostenpauschalen der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung ab 3/2024,
  • RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen ab 3/2024,
  • Neue GOP für AU-Versand im Zusammenhang mit Besuchsleistung ab 2/2024 und
  • DiGA „Mawendo“ und „companion patella“ auch für Kinderärzte abrechenbar ab 2/2024.
  • Weitere Maßnahmen zur Förderung des ambulanten Operierens ab 1/2024,
  • Hinzusetzung eines Hygienezuschlags für ambulante Operationen ab 1/2024,
  • Leistungen im Zusammenhang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung ab 1/2024,
  • Anwendung der vier Medikamente Hemgenix, Elfabrio, Pombiliti und Camzyos ab 1/2024,
  • Verlaufskontrolle bei Nutzung der DiGa „companion patella“ ab 1/2024,
  • Aufnahme der externen elektrischen Kardioversion ab 1/2024 sowie
  • Leistungen der Nachbeobachtung oder Überwachung außerhalb Kap. 31 EBM ab 1/2024.

 

Die finanziellen Auswirkungen werden in Abschnitt I. erläutert, die vertraglich-rechtlichen Hintergrundinformationen folgen in Abschnitt II.

 

I. Ergebnisse der Honorarverteilung 4/2024

 

1. Umsatzstatistik

 

Als Anlage 1a erhalten Sie die GKV-Umsatzstatistik der Fachgruppen 4/2024 im Vergleich zu 4/2023. Dort ist als Ergebnis der Arztabrechnung des 4. Quartals 2024 der Honorarumsatz einschließlich Sachkosten vor Abzug von Betriebskosten und Steuern der einzelnen Fachgruppen dargestellt (ohne ASV, Hybrid-DRG sowie Korrekturen aus Vorquartalen). Der ausgeschüttete Gesamthonorarumsatz ist gegenüber dem Vorjahresquartal demnach absolut betrachtet um +5,08 Prozent bzw. je Arzt um +5,03 Prozent gestiegen. Die Honorarsteigerungen fallen dabei mit +5,57 Prozent gesamt bzw. +5,48 Prozent je Arzt im fachärztlichen Versorgungsbereich etwas höher aus als im hausärztlichen Bereich mit +4,03 Prozent gesamt bzw. +3,84 Prozent je Arzt. Hauptgrund hierfür ist ein stärkerer Fallzahlrückgang im hausärztlichen Versorgungsbereich. Fachärzte konnten neben Zugewinnen bei den ambulanten Operationen zudem deutlich mehr von den TSVG-Regelungen profitieren. Hausärzte hatten darüber hinaus einen Rückgang bei den Schutzimpfungen zu verzeichnen. Bei den Fallwerten konnten jedoch die Haus- und Kinderärzte mit +6,55 Prozent einen stärkeren Zuwachs erzielen als die Fachärzte mit +6,03 Prozent.

 

Die Vertragstherapeuten konnten durch eine deutliche Steigerung ihrer abgerechneten Leistungen ihr Honorarvolumen um +9,29 Prozent (je Therapeut +8,56 Prozent) erhöhen. Der Fallwert stieg hier um +4,18 Prozent.

 

Beim Blick auf den Zweijahresvergleich (Anlage 1b) ergeben sich gegenüber 4/2022 Steigerungsraten von +12,00 Prozent gesamt bzw. +11,28 Prozent je Arzt für Fachärzte im Vergleich zu insgesamt +9,39 Prozent bzw. je Arzt +8,18 Prozent für Hausärzte. Die Hauptursache für die etwas höheren Honorarsteigerungen im fachärztlichen Versorgungsbereich liegt in der unterschiedlichen Leistungsmengenentwicklung. Die Hausärzte weisen hier einen Rückgang ihrer Fallzahlen um -5,10 Prozent auf, wogegen die Fachärzte mit +2,90 Prozent mehr Fälle behandelt haben.

 

Mit Fertigstellung der Abrechnung des 4. Quartals kann nun auch das Gesamtjahr 2024 analysiert werden. Gegenüber dem Vorjahr konnte der ausgeschüttete Gesamthonorarumsatz für Fachärzte um +5,19 Prozent und für Hausärzte um +5,47 Prozent gesteigert werden (Anlage 1c). Im Vergleich zu 2022 beträgt die Steigerung +10,64 Prozent für Fach- und +9,00 Prozent für Hausärzte. Unter Berücksichtigung der Arztzahlentwicklung errechnet sich für 2024 gegenüber 2022 ein statistischer Honorarzuwachs je Facharzt von durchschnittlich +10,76 Prozent und je Hausarzt von +8,44 Prozent (Anlage 1d).

 

Die stärksten Honorarsteigerungen gegenüber dem Vorjahresquartal zeigen sich bei Fachgruppen, die eine deutlich überdurchschnittliche Fallzahlsteigerung aufweisen. So konnten die Rheumatologen, die Neurologen, die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, die Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie die Kinder- und Jugendpsychiater bei Fallzahlsteigerungen von fünf bis fast neun Prozent ihre ausgezahlten Honorarsummen jeweils um über zehn Prozent steigern. Die Zuwächse bei den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie bei den Fachärzten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie gehen zudem auf Steigerungen im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen sowie der psychiatrischen und psychotherapeutischen Komplexversorgung (Kapitel 37.5 EBM) zurück. Kinder- und Jugendpsychiater verzeichnen stärkere Steigerungen im Bereich der Sozialpsychiatrie. Bei den Dermatologen, den MKG-Chirurgen sowie insbesondere den Nuklearmedizinern resultieren die überproportionalen Steigerungen des „Honorars je Arzt“ insbesondere aus dem statistischen Effekt einer jeweils sinkenden Arztzahl.

 

Deutlich unterdurchschnittliche Honorarentwicklungen weisen dagegen mit den Gynäkologen, den fachärztlichen Internisten ohne Schwerpunkt, den Angiologen und den Nervenärzten insbesondere solche Arztgruppen auf, die im Vergleich zum Vorjahresquartal bei ihren Fallzahlen einen stärkeren Rückgang zu verzeichnen haben. Bei den Laborärzten kamen Rückgänge im Bereich der Prävention sowie des genetischen Labors hinzu.

 

Im Rahmen der ebenfalls beigefügten Anlage 1e erfolgt für die Fachgruppe der Augenärzte eine Differenzierung der Umsatzstatistik getrennt nach rein konservativ tätigen und rein operativ tätigen Augenärzten sowie für Praxen sowohl mit konservativen als auch operierenden Augenärzten. Die Unterscheidung richtet sich hierbei nach der so genannten Strukturpauschale (GOP 06225 EBM), welche ausschließlich konservativ tätige Augenärzte für die Behandlung eines Versicherten als Zuschlag zu den Grundpauschalen abrechnen können.

 

2. Aufteilung des ausgezahlten Honorars nach Leistungsbereichen

 

Als Anlage 2 erhalten Sie die Übersicht über die einzelnen Honorarbestandteile in den Versorgungsbereichen sowie in den einzelnen Arztgruppen.

 

Man erkennt den mit 48,47 Prozent größeren Anteil extrabudgetärer Leistungen (EBM-entdeckelte Leistungen und Sonderverträge) im fachärztlichen Bereich (Hausärzte: 16,94 Prozent). Der Anstieg im Vergleich zum Vorjahresquartal (47,84 Prozent) bei den Fachärzten beruht dabei insbesondere auf Zuwächsen im Bereich des Hausarzt- und TSS-Vermittlungsfalles sowie dem ambulanten Operieren. Neben dem deutlich stärkeren Gewicht der TSVG-Leistungen für Fachärzte resultiert der weiterhin höhere Anteil extrabudgetärer Leistungen als bei Hausärzten vor allem aus der Tatsache, dass Psychotherapie und Präventionsleistungen in höherem Maße sowie Dialysen und ambulante Operationen nahezu ausschließlich im fachärztlichen Bereich erbracht werden. Auch der größte Teil der neu in den GKV-Leistungskatalog aufgenommenen Leistungen, die anfangs grundsätzlich extrabudgetär vergütet werden, sind fachärztliche Leistungen. Bei den Hausärzten kommen noch die HzV-Leistungen hinzu, welche aktuell einen Anteil von 4,04 Prozent des hausärztlichen Gesamthonorarumsatzes ausmachen.

 

Bei den Vorab-Leistungen hat sich der Anteil im fachärztlichen Bereich durch die Budgetierung der Nicht-RLV-Arztgruppen deutlich reduziert und liegt mit 14,91 Prozent jetzt niedriger als bei Haus- und Kinderärzten, bei denen 16,50 Prozent auf diesen Leistungsbereich entfallen. Diese Leistungen sind insofern problematisch als ihr Mengenwachstum zu Lasten des jeweiligen Versorgungsbereichs geht. Hinzu kommt ein Kosten-Anteil von 1,09 Prozent bei den Fachärzten und 0,02 Prozent bei den Hausärzten.

 

Leistungen, die sehr aufwendig, aber nicht typisch für alle Ärzte einer Arztgruppe sind, finden sich vorwiegend im Bereich der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) wieder. Da das Aufgabenspektrum innerhalb der fachärztlichen Gruppen wesentlich stärker differenziert und die Abrechnungsbestimmungen des EBM ebenso vielfältig sind, ist der Anteil der QZV-Leistungen bei Fachärzten mit 10,60 Prozent höher als bei den Hausärzten mit 5,06 Prozent, die im Wesentlichen Pauschalen aus dem RLV-Bereich abrechnen.

 

3. Ausschöpfungsgrade von RLV und QZV

 

Anlage 3 veranschaulicht die in den beiden Versorgungsbereichen weiterhin recht unterschiedlichen RLV/QZV-Ausschöpfungsgrade (inklusive der im Voraus genehmigten Praxisbesonderheiten). So wurde im fachärztlichen Bereich das mitgeteilte RLV/QZV-Vergütungsvolumen in 4/2024 um durchschnittlich 14,9 Prozent überschritten, wohingegen die Hausärzte hier im Durchschnitt betrachtet nur eine Überschreitung von 2,0 Prozent aufweisen. Diese Zahlen sind statistische Durchschnittswerte. Sie errechnen sich aus einer Vielzahl von Einzel- und Gemeinschaftspraxen, die aus EBM-bedingten, praxisspezifischen, regionalen und/oder morbiditätsbedingten aber teilweise auch aus arztindividuellen Gründen ihr RLV/QZV teilweise stark über- oder unterschritten haben. Im Einzelfall bieten die KVN-Bezirksstellen hier jeder Praxis eine individuelle Beratung an, um Möglichkeiten eines wirtschaftlicheren Leistungsangebots zu eruieren.

 

4. Orientierungswert / extrabudgetäre Leistungen

 

Für alle entdeckelten Leistungsbereiche, Vorab-Leistungen sowie RLV/QZV-Leistungen bis zur diesbezüglichen praxisindividuellen Budgetobergrenze wird für das Jahr 2024 ein fester Punktwert in Höhe von 11,9339 Cent vergütet. Ungefähr 39,3 Prozent des im 4. Quartal 2024 ausgeschütteten Gesamthonorarvolumens wird von den Kassen als Einzelleistung ohne Mengenbegrenzung gezahlt (Vorjahresquartal: 38,9 Prozent).

 

Die gewichtigsten extrabudgetären Bereiche gemessen anhand ihres jeweiligen Anteils am Gesamthonorarvolumen in 4/2024 sind:

  • Ambulantes Operieren inkl. AOP-Begleitleistungen mit 5,9 Prozent,
  • Psychotherapie mit 5,5 Prozent,
  • Dialysesachkosten mit 5,1 Prozent sowie
  • Prävention (ohne die gesondert erfassten Schutzimpfungen, präventive Koloskopie, Mammographie- und Hautkrebsscreening) mit 4,3 Prozent.

 

Die nachfolgenden Leistungsbereiche haben sich besonders dynamisch entwickelt:

  • TSS-Terminfall (+72,4 Prozent),
  • Sozialpsychiatrie (+16,3 Prozent) und
  • Offene Sprechstunde (+14,2 Prozent).

 

Rückgänge gab es bei den:

  • Schutzimpfungen (-10,5 Prozent),
  • Wegegebühren (-7,4 Prozent) und der
  • Prävention (-2,9 Prozent).

 

Einzelleistungsvergütung ist im Vergleich zur Gesamtvergütung nur so lange vorteilhaft wie die Leistungsmenge steigt. Bei sinkender Leistungsmenge zeigt hingegen das (Gesamt-)Budget seine Stärke - was z. B. vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eine große Bedeutung hatte.

 

5. Vergütungsquoten

 

Bereits seit 2009 erfolgt die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen grundsätzlich nach festen Preisen der (regionalen) Gebührenordnung. Der individuelle Preis einer Leistung errechnet sich dabei aus der Multiplikation der Punktzahl der EBM-Leistung mit dem gültigen Punktwert. Dieser im Voraus vereinbarte feste Preis wird für unbudgetierte/freie Leistungen gezahlt. Für budgetierte Leistungen gilt der feste Preis nur für eine begrenzte Leistungsmenge. Werden weniger Leistungen erbracht, bleibt das Geld der Arztgruppe bzw. dem Versorgungsbereich erhalten. Werden mehr Leistungen erbracht, wird der Preis quotiert.

 

Diese RLV/QZV-Abstaffelungsquote ist abhängig von der Summe aller individuellen Budgetüberschreitungen in der jeweiligen Arztgruppe und beläuft sich für das 4. Quartal 2024 im fachärztlichen Bereich durchschnittlich auf ca. 13,4 Prozent (Vorjahresquartal: 12,5 Prozent) des Euro-EBM-Werts. Bei den Hausärzten beträgt sie ca. 55,4 Prozent (Vorjahresquartal: ca. 38,2 Prozent). Mit einem Anstieg der Leistungsmenge würde der Prozentsatz sinken und damit auch der Preis der einzelnen Leistung.

 

Für die restlichen noch budgetierten Leistungen der Kinderärzte kommt in 4/2024 eine Quote von 87,81 Prozent zur Anwendung.

 

Die seit 3/2023 budgetierten Leistungen des genetischen Labors werden in diesem Quartal mit 74,39 Prozent bewertet.

 

Die „RLV/QZV-Leistungen“ der bis einschließlich 1/2023 unbudgetierten Nicht-RLV-Arztgruppen werden im 4. Quartal 2024 im hausärztlichen Bereich mit mindestens 98,26 Prozent und im fachärztlichen Versorgungsbereich mit mindestens 86,89 Prozent vergütet.

 

6. Praxisbesonderheiten

 

Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung und zusätzlich einer um mindestens 20 Prozent über der jeweiligen Zuweisung aus RLV und QZV liegenden Anforderung auf den Fällen mit Praxisbesonderheit. Die Bedeutung der Praxisbesonderheiten ist - insbesondere im fachärztlichen Versorgungsbereich - weiterhin hoch. So beläuft sich für 4/2024 der auf Praxisbesonderheiten entfallende Anteil - inkl. der im Rahmen der Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen hierfür von den Krankenkassen zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel - am zugewiesenen RLV-/QZV-Budget der Fachärzte auf durchschnittlich 5,9 Prozent. Bei Hausärzten machen Praxisbesonderheiten im Durchschnitt nur ca. 0,2 Prozent des budgetierten Gesamtvolumens aus.

 

Um eine Doppelförderung desselben Falles einerseits im Rahmen der Stärkung der Grundversorgung durch PFG bzw. hausärztliche Zusatzpauschale (PHG) sowie andererseits als Praxisbesonderheit auszuschließen, werden bei PFG/PHG-berechtigten und als Praxisbesonderheit gekennzeichneten Fällen die diesbezüglichen EBM-Werte auf die Höhe der Praxisbesonderheit angerechnet. Damit ist eine klare Trennung der Förderung zwischen Grund- und Spezialversorgung gewährleistet.

 

Als Arztgruppen mit dem höchsten Anteil an Praxisbesonderheiten an der jeweiligen RLV-/QZV-Zuweisung sind insbesondere Hämato-/Onkologen (50,6 Prozent), Neurochirurgen (39,1 Prozent) sowie Kinder- und Jugendpsychiater (27,0 Prozent) zu nennen

 

7. Fallzahlzuwachsbegrenzung (FZZB)

 

Nach der pandemiebedingten Aussetzung der Fallzahlzuwachsbegrenzung kommt diese seit 1/2023 grundsätzlich wieder zum Tragen. Im fachärztlichen Versorgungsbereich war für das 4. Quartal 2024 eine FZZB bei den Arztgruppen der Anästhesisten, der Gynäkologen mit WB künstliche Befruchtung, der invasiv tätigen Kardiologen sowie der Nephrologen notwendig. Für Ärzte dieser Arztgruppen wird der maximale Anstieg ihrer RLV-Fallzahl im Vergleich zum Vorjahresquartal auf +5 Prozent begrenzt. Bei den Hausärzten kam es in 4/2024 aufgrund einer rückläufigen Fallzahl zu keiner FZZB.

 

8. Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen

 

In Umsetzung der GKV-Honorarvereinbarung für das Jahr 2024 stellen die Krankenkassen der KVN zur Refinanzierung der genehmigten Praxisbesonderheiten sowie zur Zahlung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen ein Sonderkontingent in Höhe von jährlich insgesamt ca. 20,3 Mio. Euro zur Verfügung. Die sich für das 4. Quartal 2024 ergebenden Punktwertzuschläge und Förderbeträge je GOP für Haus- und Fachärzte sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

Honorar-Infoschreiben 2024-4-7
II. Grundlagen der Honorarverteilung 4/2024

 

1. Änderungen zum Vorjahresquartal von Verträgen bzw. des HVM auf Landesebene

 

Der Orientierungswert, aus dem sich letztlich alle Euro-EBM-Preise errechnen, wurde für das Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 3,85 Prozent auf 11,9339 Cent erhöht. Damit werden die Finanzmittel der ambulanten Versorgung um etwa 1,6 Milliarden Euro erhöht - mithin für Niedersachsen also um ca. 160 Mio. Euro. Sowohl die KBV als auch der GKV-Spitzenverband hatten den Vorschlag des unparteiischen Vorsitzenden des Erweiterten Bewertungsausschusses akzeptiert. Die KBV konnte dabei noch erreichen, dass Tarifänderungen bei den Medizinischen Fachangestellten künftig direkt in den Verhandlungen zum Orientierungswert berücksichtigt und somit kein jahrelanger Verzug entsteht, bis diese Kostensteigerungen abgebildet werden. Neben der Preiskomponente sehen die gesetzlichen Vorgaben auch eine Berücksichtigung der Mengenkomponente vor, durch die eine Abbildung der veränderten Morbidität erfolgt. Hier konnte im Hinblick auf die steigende Morbidität mit den niedersächsischen Kassenverbänden eine Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) um +0,1550 Prozent vereinbart werden.

 

Aufgrund der sehr angespannten anästhesiologischen Versorgungssituation im ambulanten kinderzahnärztlichen Bereich haben sich die niedersächsischen GKV-Verbänden im Rahmen der Verhandlungen zum Honorarvertrag für das Jahr 2024 bereit erklärt diesen Leistungsbereich mit einer zusätzlichen kassenseitigen finanziellen Förderung in die so genannten „Förderungswürdigen Leistungen“ aufzunehmen. Hierdurch stehen für 2024 insgesamt 1,0 Mio. Euro zur Förderung der „Kinder-Zahnarztnarkosen“ zur Verfügung.

 

Seit dem 1. Quartal 2024 können ambulante Operationen mit einer sogenannten Hybrid-DRG vergütet werden. Dabei handelt es sich um eine Fallpauschale, die die Kosten für alle Untersuchungen und Behandlungen abdecken soll, die im unmittelbaren Kontext des Eingriffs durchgeführt werden. Ziel dieser besonderen sektorengleichen Vergütung ist es, Anreize zu setzen, damit mehr Operationen ambulant erfolgen, bei denen dies möglich ist. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die eine Abrechnungsgenehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach §135 Abs. 2 SGB V haben, können die KVN mit der Abrechnung der entsprechenden Hybrid-DRG-Leistungen beauftragen. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Auf Initiative der betroffenen Berufsverbände wurden durch entsprechende HVM-Änderung ab dem 2. Quartal 2024 für die Arztgruppe der Radiologen zwei neue QZV („CT-Onkologie“ und „CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en)“ bzw. für die Arztgruppe der Nuklearmediziner ein neues QZV („Onkologie“) geschaffen. Das für die neuen QZV im Arztgruppentopf zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen wird jeweils auf Basis der gleichzeitig wegfallenden korrespondierenden Praxisbesonderheiten „Behandlung von Patienten mit nachgewiesener onkologischer Erkrankung auf Zuweisung von onkologisch qualifizierten Ärzten sowie von Fachärzten für Hämato-/Onkologie“ und „CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) gem. GOP 34504 EBM“ gebildet.

 

Die Praxisnetzförderung wurde ab 2/2024 im HVM von der bisherigen RLV-Zuschlagssystematik auf eine pauschale Vergütungsförderung umgestellt, so dass auch Arztgruppen hiervon profitieren, für die kein RLV zugewiesen wird (z. B. auch Kinderärzte).

 

2. Die wichtigsten EBM-Änderungen und aktuellen Beschlüsse auf Bundesebene

 

Seit dem 1. Oktober 2024 können die GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen) für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry abgerechnet werden. Zudem wird die GOP 02102, die für die Infusionstherapie mit bestimmten Medikamenten mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnungsfähig ist, dahingehend angepasst, dass sie auch bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry abgerechnet werden kann. Alle vier GOP werden mindestens bis zum 30. September 2026 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.

 

Vor planbaren Eingriffen für einen Hüftgelenkersatz besteht seit Juli 2024 Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Seit Oktober übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für eine Zweitmeinung vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen.

 

Zum 4. Quartal 2024 wurden verschiedene Laborleistungen im EBM angepasst. Eine Änderung betrifft die quantitative physikalische Bestimmung bestimmter Elemente nach den GOP 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283. Sie kann künftig auch mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry, kurz ICP-MS) erfolgen.

 

3. Weitere relevante Änderungen zum Vorjahresquartal

 

Zum 1. Juli 2024 ist das Meldeverfahren für das Implantateregister Deutschland (IRD) gestartet. In diesem Zusammenhang wurde der neue Abschnitt 1.9 für Meldungen implantatbezogener Maßnahmen sowie die GOP 40162 als Kostenpauschale in den EBM aufgenommen.

 

Für die Companion Diagnostik bei der Anwendung des Arzneimittels Orserdu zur Behandlung von fortgeschrittenem Brustkrebs wurden zum 3. Quartal 2024 zwei neue Leistungen zur Mutationsbestimmung in den EBM aufgenommen (GOP 19466 und 19467 EBM).

 

Zu 3/2024 wurde für die perkutane (Nadel-)Biopsie an Lymphknoten, Knochen, Muskeln und Weichteilen verschiedener Lokalisationen sowie an Samenbläschen, Samenleitern, Samensträngen und Nebenhoden die GOP 02344 in den EBM aufgenommen.

 

Zur Abklärung der Narkosefähigkeit eines Patienten wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2024 die GOP 05311 EBM eingeführt. Hintergrund war eine abrechnungstechnische Regelungslücke im Zusammenhang mit den Hybrid-DRGs.

 

Für die digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „Kranus Lutera“ zur Behandlung der unteren Harnwege bei Männern wurde zum 3. Quartal 2024 die GOP 01478 EBM in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen.

 

Zum 1. Juli 2024 wurden die Kostenpauschalen der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) einmalig um die kumulierte Veränderung des Orientierungswertes der Jahre 2019 bis 2024 in Höhe von insgesamt 10,27 Prozent erhöht (die diesbezügliche Auszahlung der Vergütung erfolgt mit der Quartalsabrechnung 4/2024). Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erfolgt darüber hinaus eine automatische Anpassung der Bewertung der SPV-Pauschalen um den Orientierungswert. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt.

 

Seit dem 16. September 2024 besteht Anspruch auf RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen. Zur Abrechnung und Vergütung der neuen Leistungen wurde ein neuer Abschnitt 1.7.10 in den EBM aufgenommen.

 

Seit dem 2. Quartal 2024 ist der Versand einer AU im Zusammenhang mit einer Besuchsleistung neu nach der GOP 40128 abrechenbar. Die Kostenpauschale 40131 wurde aus dem EBM gestrichen.

 

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können seit 1. April 2024 die GOP 01476 (Auswahl und/oder Individualisierung von Inhalten der DiGA Mawendo) und die GOP 01477 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA companion patella) abrechnen. Da beide DiGA auch bei unter 18-jährigen Versicherten angewendet werden können, wurden die Leistungen in die Präambel 4.1 Nr. 5 des EBM aufgenommen.

 

Zur Förderung des ambulanten Operierens haben sich die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband auf weitere Maßnahmen geeinigt. So können Vertrags- und Klinikärzte künftig mehr Eingriffe ambulant durchführen. Neue spezifische Nachbeobachtungszeiten und eine differenzierte Vergütung nach Schweregraden sollen das ambulante Operieren attraktiver machen. Alle diesbezüglichen Maßnahmen sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

 

Seit dem 1. Quartal 2024 wird ein Hygienezuschlag für ambulante Operationen hinzugesetzt. Der Hygienezuschlag wird auf alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind, gezahlt. Ausnahmen bilden Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351) und GOP, denen derzeit kein OPS-Kode im Anhang 2 des EBM zugeordnet sind. Für die Operationen aus Kapitel 1 - Sterilisation (GOP 01854 und 01855) und Abruptio (01904 und 01905) - sind ebenfalls Zuschläge vorgesehen.

 

Vertragsärzte und Psychotherapeuten können seit dem 1. Januar 2024 zwei neue Leistungen (GOP 01681/01682) im Zusammenhang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung über den EBM berechnen. Voraussetzung für die Berechnung ist, dass im KV-Bezirk eine regionale Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz getroffen wurde.

 

Zur Anwendung der vier Medikamente Hemgenix, Elfabrio, Pombiliti und Camzyos hat der Bewertungsausschuss drei neue Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen beziehungsweise bestehende Leistungen angepasst. Damit wird die aufwendige Therapie und Nachbetreuung der Patienten vergütet.

 

Orthopäden, Chirurgen und Kinderchirurgen können die Verlaufskontrolle bei Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung „companion patella“ seit dem 1. Quartal 2024 abrechnen (GOP 01477 EBM). Die Webanwendung wurde für Patienten mit spezifischen Knieschmerzen entwickelt und ist seit Oktober 2023 dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) gelistet. Der EBM war anzupassen, da ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der DiGA erforderlich sind.

 

Vertragsärzte können die externe elektrische Kardioversion seit dem 1. Januar 2024 nach dem EBM abrechnen. Später soll diese Leistung auch in den AOP-Katalog aufgenommen werden. Zur Abrechnung der Kardioversion wurden die GOP 04421 bzw. 13552 in den EBM aufgenommen. Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie und/oder Sedierung kann entweder von dem die Kardioversion vornehmenden Arzt durchgeführt werden oder von einem Facharzt für Anästhesiologie, dieser kann hierfür die GOP 05310 und die GOP 05341 abrechnen.

 

Zum 1. Quartal 2024 wurden die vier neuen GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 in den Abschnitt 1.5 des EBM für die Nachbeobachtung oder Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM aufgenommen. Die entsprechenden GOP, für die eine oder mehrere dieser neuen Überwachungs- oder Nachbeobachtungsleistungen berechnungsfähig sind, werden in einem neuen Anhang 8 EBM abschließend aufgeführt.