FAQs zur ePA

Allgemeine Fragen
Seit dem 15. Januar 2025 steht allen gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA zu Verfügung, sofern sie nicht Widersprochen haben (Opt-Out-Regelung). Nach der Erprobung in den Modellregionen startet der bundesweite Rollout ab dem 29. April freiwillig für Praxen, Apotheken und Krankenhäusern. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten das Software-Update für Ihre Praxis bei Ihrem Praxisverwaltungssystemhersteller. Ab dem 1. Oktober ist die Nutzung für alle verpflichtend. Erst ab dem 1. Januar 2026 soll es voraussichtlich für die Ärztinnen und Ärzte, die die ePA für gesetzlich Versicherte nicht nutzen, Sanktionen geben.
Ja, ab 2025 wird die Befüllung verpflichtend sein.
Die ePA ist versichertengeführt und ersetzt nicht die ärztliche Behandlungsdokumentation.
Die ePA ergänzt Anamnese und Untersuchung, selbst wenn diese nicht vollständig sind.
Ja, Patienten können der Einrichtung und Bereitstellung ihrer ePA jederzeit bei ihrer Krankenkasse widersprechen. Dies gilt auch für bestimmte Anwendungen.
Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nimmt der gesetzliche Vertreter die Versichertenrechte minderjähriger Versicherter wahr. Es besteht keine Befüllungspflicht, wenn: Wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendliche in Frage stellen würde oder Gefährdung des Wohles oder erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen.