Videosprechstunde

Sicherstellungsauftrag

Videosprechstunde

Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen wie die Videosprechstunde eine sinnvolle Hilfe und große Unterstützung sein. Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patienten dabei die weitere Behandlung am Bildschirm erläutern, den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten oder ein psychotherapeutisches Gespräch führen. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.

 

Dabei ist die Organisation denkbar einfach: Der Arzt oder Psychotherapeut wählt einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Die Praxis und der Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.

 

Die Möglichkeit zur Videosprechstunde besteht nun für fast alle ärztlichen Fachrichtungen und Psychotherapeuten – seit April 2025 auch für Nuklearmediziner. Ausgenommen bleiben lediglich Laborärzte, Pathologen und Radiologen. 

 

Obergrenze für Behandlungsfälle

 

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen bis zu 50 Prozent ihrer Patienten pro Quartal über Videosprechstunden betreuen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um bekannte oder unbekannte Patienten handelt. Als unbekannt gilt ein Patient, wenn weder im aktuellen Quartal noch in den drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-​Patienten-Kontakt stattgefunden hat oder die Person noch nie in der Praxis war.

 

Die Regelung betrifft ausschließlich Behandlungsfälle, die ausschließlich über Videosprechstunden erfolgen. Wer im selben Quartal sowohl online als auch persönlich in der Praxis behandelt wird, fällt nicht unter diese Grenze. Ebenso sind Notfälle und TSS-Akutfälle davon ausgenommen.

 

Die Begrenzung gilt pro Betriebsstättennummer. Das bedeutet, einzelne Behandler dürfen den Anteil zwar überschreiten - entscheidend ist jedoch, dass die Praxis insgesamt den zulässigen Wert nicht übersteigt.

 

Zuschlag für bekannte Patienten

 

Ärzte und Psychotherapeuten erhalten einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 30 Punkten (GOP 01452), wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet. Der Zuschlag wird durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen zugesetzt.

Unser Beraterteam steht Ihnen für alle Fragen im Bereich Praxis-IT gerne zur Verfügung.

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