KVNachrichten

Infektionsschutzgesetz - RKI schaltet DEMIS-Meldeportal für ärztliche Praxen frei und stellt Informationen bereit
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zur Meldung von Infektionskrankheiten für Arztpraxen freigeschaltet. Damit können Vertragsärzte meldepflichtige Infektionskrankheiten jetzt über das DEMIS-Portal an die Gesundheitsämter melden. Das RKI stellt dazu Informationsmaterial bereit, unter anderem ein Infoblatt zum Portal sowie ein Infoblatt zur Anmeldung über die Telematikinfrastruktur mittels SMC-B in Verbindung mit dem „gematik-Authenticator“.
Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz
Meldepflichtige Krankheiten müssen laut Infektionsschutzgesetz an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Die Meldung muss elektronisch erfolgen und innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Die gesetzliche Verpflichtung gilt für ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen (vgl. §6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a sowie §6 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG). Gesetzlich vorgegeben ist auch, dass das RKI verpflichtet ist, ein Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz zur Verfügung zu stellen (vgl. §14 Abs. 1 IfSG). Der Aufbau begann 2020. Inzwischen sind laut RKI alle Gesundheitsämter sowie ein Großteil der Labore und Krankenhäuser angebunden. Die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern (vgl. §7 IfSG) werden bereits über DEMIS gemeldet.
Auf der CoC-Homepage finden Sie alle wichtigen Informationen zu DEMIS.