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Bewertungsausschuss (BA) fasst Beschlüsse zu Long COVID und Dialyse zum 1. Januar 2025

Wir möchten Sie heute über neue EBM-Leistungen für Patienten mit Verdacht auf oder einer festgestellten Erkrankung mit Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen, die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA), die Anpassung der Dialysekostenpauschalen informieren.

 

Long COVID
Für die spezifische Versorgung von Patienten mit Verdacht auf oder einer festgestellten Erkrankung mit Long COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen, werden zum 1. Januar 2025 mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen.

 

Zum Hintergrund: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 21. Dezember 2023 die Richtlinie (RL) über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen (LongCOV-RL), beschlossen. Demnach sollen Betroffene bedarfsgerechter behandelt werden. Konkret geht es um Patienten mit Verdacht auf oder mit einer festgestellten Long-COVID- oder Post-COVID-Erkrankung, Patienten, die infolge einer Infektion mit SARS-CoV-2 den Verdacht oder die Diagnose einer Myalgischen Enzephalomyelitis /eines Chronic Fatigue Syndromes (ME/CFS) aufweisen oder die nachfolgend einer Impfung zur Prophylaxe einer COVID-19-Erkrankung Long-COVID-ähnliche Symptome zeigen sowie Patienten, die infolge einer Infektion post-akut eine der Long-COVID-Erkrankung ähnliche Symptomatik oder eine ME/CFS aufweisen. Die Versorgung dieser Patienten kann in Abhängigkeit von der Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung in den Ebenen der hausärztlichen Versorgung, der fachärztlichen Versorgung und der spezialisierten ambulanten Versorgung erfolgen.

 

Neue Leistungen
Hierzu wurde zum 1. Januar 2025 ein neuer Abschnitt 37.8 mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 37800 bis 37802, 37804 und 37806 in den EBM aufgenommen:

  • GOP 37800: Basis-Assessment (gemäß §5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL) durch den koordinierenden Arzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM,
  • GOP 37801: Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 37800,
  • GOP 37802: Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt (gemäß §4 und §5 LongCOV-RL),
  • GOP 37804: Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten (gemäß §2 LongCOV-RL),
  • GOP 37806: Pauschale für die Versorgung von Patienten (gemäß §2 LongCOV-RL) durch einen oder mehrere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte (nach §3 Abs. 4 LongCOV-RL).

Extrabudgetäre Vergütung
Die Finanzierung der neu aufgenommenen GOP des Abschnitts 37.8 EBM erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

 

Anpassung der Dialysekostenpauschalen
Die Dialysekostenpauschalen werden strukturell weiterentwickelt. Dazu werden zum 1. Januar 2025 unter anderem neue Pauschalen/Zuschläge in den EBM aufgenommen.

Zum Hintergrund: Der BA hat am 6. Dezember 2023 festgelegt, dass auch für das Jahr 2025 die Anpassung des Orientierungswertes (OW) auf die Dialysekostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM angewendet wird. Mit dem nun gefassten Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2025 werden Struktur, Systematik und Bewertung der Kostenpauschalen weiterentwickelt. Dabei werden sowohl Kostenentwicklung als auch strukturelle Weiterentwicklung aus dem zusätzlichen Finanzvolumen aus der Anwendung der Anpassung des OW finanziert.

 

Neue Zuschläge/Pauschalen
Zentrales Element der strukturellen Weiterentwicklung ist die Aufnahme von Zuschlägen bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung für einen Zeitraum von 52 Wochen (neue Kostenpauschalen 40845 bis 40847). Mit dieser Anschubfinanzierung für Heimdialyseverfahren (Peritonealdialysen und Heimhämodialysen) fördert der BA den Aufbau der hierfür notwendigen Versorgungsstrukturen.

 

Daneben hat der BA weitere Kostenpauschalen in den Abschnitt 40.14 aufgenommen:

  • neue Kostenpauschale 40840: Zuschlag für Nachtdialyse,
  • neue Kostenpauschalen 40841 und 40842: Zuschlag für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD) sowie
  • neue Kostenpauschalen 40843 und 40844: Zuschlag für die Heimhämodialyse.

Bewertungsanpassungen
Die Bewertungen der Dialysekostenpauschalen 40815 bis 40819 (Kostenpauschalen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und 40825 bis 40838 (Kostenpauschalen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) werden um 3,85 beziehungsweise 3,0 Prozent erhöht.

Die Kostenpauschalen 40823 und 40824 (Kostenpauschalen für Zentrumsdialysen für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) werden im Durchschnitt auch um 3,0 Prozent erhöht, die Preisstufen werden dabei jedoch asymmetrisch angepasst.

Zudem werden interkurrente Dialysen während einer stationären Behandlung im Krankenhaus und Nachtdialysen bei der Bestimmung der Anzahl der Dialysewochen gemäß zweiter Bestimmung zum Abschnitt 40.14 EBM nicht mehr mitgezählt und diese Dialysen immer mit der jeweiligen Preisstufe 1 Kostenpauschale 40823 und 40824 vergütet.

 

Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht die Beschlüsse auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.