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Bewertungsausschuss beschließt verschiedene EBM-Änderungen, neue GOP für Meldung an Implantateregister
Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Januar 2025 verschiedene Anpassungen im EBM beschlossen, über die wir Sie heute informieren. Sie betreffen Detailänderungen, unter anderem zur außerklinischen Intensivpflege. Darüber hinaus geht es um eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) und Anpassungen im EBM aufgrund der Erweiterung des Implantateregisters bezüglich Endoprothesen an Hüft- und Kniegelenken. Näheres stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Änderung der Legende der GOP 01912 im Abschnitt 1.7.7
Der dort angegebene Zeitraum wird erneut angepasst: Zunächst hatte der BA die Legende der GOP 01912 (Kontrolluntersuchung nach Abruptio) dahingehend geändert, dass der Zeitraum für die Kontrolluntersuchung nach einem Schwangerschaftsabbruch von bisher „zwischen dem 7. und 14. Tag nach Abbruch“ zum 1. Januar 2025 geändert wird auf den 14. bis 21. Tag. Nun hat der BA beschlossen, zum 1. Januar 2025 den Zeitraum für die Kontrolluntersuchung auf den 7. bis 21. Tag zu erweitern. Dies erfolgt zur Berücksichtigung der in der GOP 01912 inkludierten Kontrolluntersuchungen nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch nach den GOP 01904 und 01905.
Änderung der ersten Anmerkung zur GOP 37710 im Abschnitt 37.7
Diese Änderung erfolgt auf Grundlage der vom G-BA am 5. Dezember 2024 beschlossenen Anpassungen der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL), die am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Konkret wird im EBM die erste Anmerkung zur GOP 37710 (Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C) an die Verlängerung der Übergangsregelung in Paragraf 5a AKI-RL und an die Ausnahmeregelung in Paragraf 5b AKI-RL angepasst.
Anpassungen aufgrund der Erweiterung des Implantateregisters
Seit dem Start des Meldeverfahrens für das neue Implantateregister Deutschland sind implantatbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten meldepflichtig. Nun wird die Meldepflicht erweitert und betrifft auch implantatbezogene Maßnahmen für Hüft- und Knieendoprothesen. Dazu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnung und Vergütung geregelt. Dagegen wird die ebenfalls bestehende Meldepflicht bezüglich Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt. Nachfolgend stellen wir Ihnen Näheres dazu vor.
Neue GOP 01966 und Erweiterung Kostenpauschale 40162
Es wird zum 1. Januar 2025 eine weitere GOP in den EBM aufgenommen. Die neue GOP 01966 ist ein Zuschlag zu einem implantatbezogenen Eingriff an Hüft- und Kniegelenken (Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4). Vergütet wird mit der GOP 01966 die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten über eine implantatbezogene Maßnahme mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Patienteninformation. Die neue GOP 01966 ist mit 78 Punkten bewertet. Die Vergütung erfolgt zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Außerdem hat der BA die Kostenpauschale 40162 für die Meldegebühr gemäß der Implantateregister-Gebührenverordnung um die GOP 01966 erweitert. Die Pauschale beträgt 6,24 Euro.
Erläuterungen zur Bewertung
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lagen dem Bewertungsausschuss keine ausreichenden Informationen über zu berücksichtigende Kosten im Zusammenhang mit der technischen Umsetzung des Meldeverfahrens vor (z. B. Erweiterung der Software der Praxisverwaltungssysteme bzw. andere Lösungen für das Meldeverfahren). Es muss geprüft werden, ob und in welcher Form diese bei der Bewertung der GOP berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund wurde vorerst eine Bewertung der GOP 01966 analog zu der mit Wirkung zum 1. Juli 2024 aufgenommenen Vergütung zu den Brustimplantaten (GOP 01965) beschlossen. Als Bewertungsgrundlage für die GOP 01965 wurde die Verwendung des nur für die Brustimplantate verfügbaren Web-Formulars angenommen, welches kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Für die Endoprothesen soll es keine äquivalente Möglichkeit geben. Mit den Protokollnotizen Nummer 1 und 2 wird eine entsprechende Überprüfung der Bewertung bis zum 31. März 2025 mit rückwirkender Beschlussfassung zum 1. Januar 2025 vereinbart.
Hinweis zur Meldung von Aortenklappenprothesen
Da im Anhang 2 zum EBM im Zusammenhang mit Aortenklappen keine operativen Eingriffe aufgeführt werden, sind diese nicht über die GOP des Kapitels 31 oder 36 EBM berechnungsfähig. Vor diesem Hintergrund wird die Umsetzung der Meldepflicht für implantatbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Aorten-klappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt.
Hinweise zur Veröffentlichung
Der Beschluss steht auf der Internetseite der KBV zur Verfügung. Das Institut des Bewertungsausschusses wird den Beschluss ebenfalls auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.