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Erweitertes Neugeborenen-Screening nach der Kinder-Richtlinie: Anpassungen im EBM und neue Kostenpauschale

Der Bewertungsausschuss (BA) passt den EBM im Abschnitt 1.7.1 (Früherkennung von Krankheiten bei Kindern) zum 1. Januar 2025 an. Dabei geht es um das Erweiterte Neugeborenen-Screening nach der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

 

Änderung der Kinder-Richtlinie mit Zeitvorgaben für Probenversand und Befundübermittlung
Der G-BA hat am 21. März 2024 Änderungen im Erweiterten Neugeborenen-Screening gemäß der Kinder-Richtlinie beschlossen. Der Beschluss trat am 13. Juli 2024 in Kraft, wobei die Änderungen der Richtlinie erst nach Ablauf von sechs Monaten ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind. Zum 1. Januar 2025 erfolgen daher die Anpassungen im Abschnitt 1.7.1 EBM.

 

Für die Früherkennung der Zielerkrankung Adrenogenitales Syndrom hat der G-BA eine Abklärungsdiagnostik in die Kinder-Richtlinie aufgenommen und die Verantwortlichkeiten im Neugeborenen-Screening wurden geändert. Dabei wurden den Zentren für Neugeborenen-Screening zusätzliche umfassende Informations- und Nachverfolgungspflichten übertragen. So erfolgt die Befundübermittlung jetzt direkt an die Eltern durch die Zentren für Neugeborenen-Screening.

 

Zudem wurden in der Richtlinie die zeitlichen Vorgaben zum Probenversand (innerhalb von 24 Stunden nach Probenabnahme) und zur Befundübermittlung (72 Stunden nach Probenabnahme) präzisiert. Eine Änderung im Postgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2025 lässt eine Einhaltung der Zeitvorgaben bei bisher üblichem postalischem Versand mittels Standardbriefs nicht mehr zu. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Prio-Brief der Deutschen Post für die schnellere Briefzustellung (in der Regel am Folgetag) durch das Einschreiben ersetzt.

 

Änderungen im EBM zum 1. Januar 2025
In der bestehenden GOP 01724 (Diagnostik Erweitertes Neugeborenen-Screening) werden die in der Kinder-Richtlinie geänderten Verantwortlichkeiten als sogenanntes Trackingverfahren sowie die Abklärungsdiagnostik für das Adrenogenitale Syndrom ergänzt und die Bewertung der GOP 01724 wird entsprechend angepasst.

 

Ergibt das Neugeborenen-Screening einen auffälligen Befund mit hochgradigem Krankheitsverdacht oder einen positiven Screening-Befund gemäß Kinder-Richtlinie, sind die Screening-Labore nun verpflichtet, diesen direkt den Eltern zu übermitteln und die Abklärungsdiagnostik sowie die Überleitung des Neugeborenen in eine spezialisierte Einrichtung organisatorisch zu begleiten und nachzuverfolgen.

 

Dafür wird eine neue GOP 01728 als Zuschlag zu den GOP 01724 bis 01727 (Laboruntersuchungen gemäß Abschnitt C Kapitel I und II der Kinder-Richtlinie) in den EBM aufgenommen.

 

Die Kostenpauschale 40102 wird als Zuschlag zur Kostenpauschale 40110 für einen Versand an das Screening-Labor neu in den Abschnitt 40.4 EBM aufgenommen. Sie vergütet veranlassenden Ärzten die Kosten für ein Einschreiben, welches eine Befundmitteilung 72 Stunden nach Probenabnahme unter den veränderten Zustellbedingungen der Deutschen Post ermöglichen soll. Die Anmerkungen zu den GOP 01707 und 01709 werden entsprechend präzisiert.

 

Entsprechend der zusätzlichen Aufwände werden die Angaben im Anhang 3 (Angaben für den erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes) EBM angepasst.

 

Die Vergütung der bestehenden GOP 01724 und der neuen GOP 01728 sowie der neuen Kostenpauschale 40102 erfolgt im Rahmen der Prävention außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

 

Hinweise zur Veröffentlichung
Der Beschluss steht auf der Internetseite der KBV zur Verfügung. Das Institut des Bewertungsausschusses wird den Beschluss ebenfalls auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.