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Neue Leistung: Computertomographie-Koronarangiographie ab 1. Januar im EBM
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Aufnahme der Computertomographie-Koronarangiographie in den EBM beschlossen. Die KBV hat gegen diesen Beschluss gestimmt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Details und Hintergründe zum Beschluss ausführlich vor.
Einschätzung der KBV
Die KBV hatte eine deutliche höhere Vergütung für die Leistung der CT-Koronarangiographie gefordert. Grundlage hierfür waren die aus unserer Sicht höheren Zeitaufwände für die Untersuchung sowie zusätzliche Kosten für die technische Ausstattung (Gerät und Software) im Vergleich zu anderen computertomographischen Leistungen im EBM.
Neue Leistungen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 hat der EBA einen neuen Abschnitt 34.3.7 mit den folgenden Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen:
- GOP 34370: CT-Koronarangiographie - inklusive der nativen computertomographischen Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks; einmal im Krankheitsfall, 1285 Punkte (159,26 Euro)
- GOP 34371: Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie – zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT-Koronarangiographie; 128 Punkte (15,86 Euro)
Die Finanzierung der neuen GOP erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Zum Hintergrund
Der G-BA hatte mit Beschluss vom 18. Januar 2024 die Anlage 1 (Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden) der MVV-RL um eine Nummer 42 „Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit“ ergänzt. Da sich KBV und GKV-Spitzenverband in den Verhandlungen zur Vergütung der neuen Methode nicht einigen konnten, wurde der EBA angerufen.
Übergangsregelung
Ärzte benötigen für die Berechnung der Leistung für die CT-Koronarangiographie eine Genehmigung der KVN gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (QS-Vereinbarung) nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V. Dafür ist die QS-Vereinbarung noch anzupassen.
Bis zum Inkrafttreten der angepassten Vereinbarung können Ärzte die GOP 34370 und 34371 bereits abrechnen. Voraussetzung ist, dass die KVN das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung gemäß der MVV-RL (siehe Nr. 42 der Anlage 1) geprüft und bei Erfüllen der Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt hat.
Hinweise zur Veröffentlichung
Der Beschluss steht auf der Internetseite der KBV zur Verfügung. Das Institut des Bewertungsausschusses wird den Beschluss ebenfalls auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.