Rundschreiben

Telefonische Anamnese bei Erkrankung eines Kindes ab sofort möglich
Die ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes (Vordruck 21) ist ab sofort ebenfalls nach telefonischer Anamnese möglich. Eine entsprechende Vereinbarung haben die KBV und der GKV-Spitzenverband befristet bis zum 30. Juni 2024 getroffen.
Da es seitens des Gesetzgebers Überlegungen gibt, den Nachweis der Erkrankung des Kindes für die ersten Tage der Erkrankung neu zu regeln, wurde die telefonischen Anamnese bei Erkrankung eines Kindes vorerst bis zum 30. Juni 2024 befristet, um einer möglichen Regelung nicht vorzugreifen.
Eltern haben Anspruch auf Krankengeld bei erkranktem Kind, wenn das Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist. Hat das Kind eine Behinderung oder ist es auf Hilfe angewiesen gilt keine Altersgrenze. Als Nachweis der Erkrankung dient die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Vordruck 21).
Die Einzelheiten zur Ausstellung der Bescheinigung nach telefonischer Anamnese möchten wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
Voraussetzungen
- Das zu behandelnde Kind ist in der Praxis bekannt, d. h, dass das Kind aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss.
- Die Durchführung einer Videosprechstunde ist nicht möglich. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arztpraxis eine Videosprechstunde nicht anbietet oder ein Elternteil und das erkrankte Kind eine Videosprechstunde aus technischen oder persönlichen Gründen nicht wahrnehmen können.
- Es handelt sich um eine Erkrankung, die keine schwere Symptomatik vorweist.
Dauer
- Die Bescheinigung kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere Bescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin das erkrankte Kind zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht hat.
Authentifizierung
- Die Authentifizierung des Kindes beziehungsweise eines Elternteils kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum des Kindes oder dessen Wohnanschrift, erfolgen.
Kein Einlesen der eGK
- Wurde das erkrankte Kind in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis behandelt, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
Porto für den Versand
- Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen. Die Kostenpauschale ist mit 86 Cent bewertet.
Hinweis
- Die Eltern des erkrankten Kindes haben keinen Anspruch auf eine telefonische Bescheinigung der Erkrankung. Die Entscheidung trifft der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Erkrankung nach telefonischer Anamnese möglich, ist auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen.