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Anpassungen an der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL)

Wir möchten Sie über Neuerungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege informieren, die der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) am 16. Oktober 2025 beschlossen hat und die zum 12. Dezember 2025 in Kraft getreten sind.

Klarstellung der Durchführungsverantwortung

  • Maßnahmen der ärztlichen Behandlung werden künftig „übertragen“ nicht „delegiert“ (§2 HKP-RL). Die Richtlinie stellt nun klar, dass die Verantwortung für die Durchführung der verordneten Maßnahmen der Behandlungspflege bei den Pflegekräften liegt.

Streichung der nicht mehr nötigen Übergangsregelungen zur außerklinischen Intensivpflege (§1a HKP-RL) sowie der COVID-19-Sonderregelungen (9 HKP-RL)

Anpassungen des Leistungsverzeichnisses der verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege

  • Streichung der Bronchiallavage/-toilette (Nr. 6)
    Da die Bronchiallavage eine ärztliche Leistung ist und die Bronchialtoilette durch eine Pflegefachkraft bereits von der Maßnahme „Absaugen“ umfasst ist, wurden die Maßnahmen gestrichen.

 

  • Erweiterung der Leistung Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung (Nr. 14)
    Erhöhung der Frequenz von „bis zu 2 x wöchentlich“ auf „bis zu 1 x täglich“ um den besonderen Anforderungen von Personen mit neurogenen Darmfunktionsstörungen Rechnung zu tragen.

  • Klarstellung bei „Infusionen i. v.“ (Nr. 16)
    Die alleinige Flüssigkeitssubstitution und die alleinige parenterale Ernährung, ggf. inklusive der bedarfsabhängigen Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen können Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein.

  • Klarstellung bei „Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten“ (Nr. 26.2)
    Bei Einreibungen der Haut mit ärztlich verordneten Medikamenten kommt es auf den akut behandlungsbedürftigen Zustand der dermatologischen Erkrankung an, nicht darauf, dass es sich um eine ausschließlich akut auftretende Erkrankung handeln muss.

 

  • Neue Leistung „(POCT-) INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie“ (Nr. 32)
    Diese Leistung kann für Patientinnen und Patienten verordnet werden, die mit einem ärztlich verordneten Koagulometer ausgestattet wurden und die INR-Selbstmessung nicht durchführen können.

Die aktuelle HKP-RL ist auf der Internetseite des G-BA abrufbar.