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Beschluss zur Ver­gü­tung psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Leis­tun­gen​

Wir möch­ten Sie heute über die Anpas­sung des EBM zur Ver­gü­tung psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Leis­tun­gen durch den Erwei­ter­ten Bewer­tungs­aus­schuss (EBA) infor­mie­ren.

 

Im Ergeb­nis kam der EBA zu dem Schluss, dass die Bewer­tun­gen der Einzel-​ und Grup­pen­the­ra­pien, der Zuschlä­ge für Kurz­zeit­the­ra­pien, der neu­ro­psy­cho­lo­gi­schen Leis­tun­gen sowie der Sprech­stun­den und Akut­be­hand­lung im EBM nicht ange­passt wer­den. Ein ande­res Ergeb­nis ergab die Über­prü­fung der Struk­tur­zu­schlä­ge (GOP 35571-​35573): Sie wer­den um 14,6 Pro­zent abge­senkt. Der Beschluss tritt zum 1. April 2025 in Kraft.

 

Ein­zel­hei­ten zu den Ver­hand­lun­gen
Die ursprüng­li­chen Beschluss­an­trä­ge des GKV-​Spitzenverbandes und der KBV fan­den zuvor im Bewer­tungs­aus­schuss (BA) keine Mehr­heit. Die Kran­ken­kas­sen woll­ten nicht nur die Struk­tur­zu­schlä­ge, son­dern auch die Bewer­tun­gen der the­ra­peu­ti­schen Leis­tun­gen absen­ken – um circa 2,3 Pro­zent. Die KBV hatte wegen der beson­de­ren Kos­ten­ent­wick­lun­gen, die auch beim Ori­en­tie­rungs­wert des Jah­res 2025 berück­sich­tigt wur­den, eine Anhe­bung von circa 1,4 Pro­zent zum 1. Janu­ar 2025 gefor­dert. Im EBA hat dann das Kom­pro­miss­an­ge­bot der Unpar­tei­ischen eine Mehr­heit gefun­den. Dem­nach wer­den nur die Struk­tur­zu­schlä­ge abge­wer­tet.

 

Ins­ge­samt wird mit dem Beschluss der Grund­satz der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts ein­ge­hal­ten, dass ein voll­aus­ge­las­te­ter Psy­cho­the­ra­peut mit durch­schnitt­lich 36 The­ra­pie­stun­den je Woche min­des­tens den Ertrag ver­gleich­ba­rer Fach­ärz­te erzie­len muss.

 

Hin­weis zur Ver­öf­fent­li­chung
Das Insti­tut des Bewer­tungs­aus­schus­ses wird den Beschluss auf sei­ner Inter­net­sei­te und im Deut­schen Ärz­te­blatt ver­öf­fent­li­chen.