Pressemitteilung

KV Niedersachsen und ambulante Operateure stellen Forderungskatalog zur Fortentwicklung der Hybrid-DRG auf

Krankenhauseinweisung

Sechs Grundvoraussetzungen müssen für den Ausbau der Hybrid-DRG erfüllt werden

 

International werden immer mehr medizinische Eingriffe ambulant durchgeführt, beispielsweise bei unseren Nachbarn Dänemark und Frankreich. Auch in Deutschland versucht man die Ambulantisierung voranzutreiben und hat 2024 die Hybrid-DRG-Verordnung in Kraft gesetzt.

 

„Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen sieht noch zahlreiche Hürden bei der sinnvollen Umsetzung der Hybrid-DRGs. Gleichzeitig betrachten wir die Ambulantisierung als eine der Säulen der zukünftigen Versorgung, gerade auch auf dem Land. Die KVN und die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte werden gern dazu beitragen, dass die Hybrid-DRGs die Schlüsselrolle spielen, die politisch gefordert wird“, sagte der Vorstandsvorsitzende der KVN, Mark Barjenbruch, heute in Hannover.

 

Die KVN hat aktuell mit den beteiligten ärztlichen Fachgruppen einen Forderungskatalog zur Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs entwickelt. Folgende sechs Grundvoraussetzungen müssen mindestens erfüllt werden, damit die niedergelassene Operateurin und der niedergelassene Operateur sowie die niedergelassene Anästhesistin und der niedergelassene Anästhesist Vertrauen in den Aufbau der erforderlichen Hybrid-DRG-Strukturen hat:

 

  • Die derzeitige Regelung in § 115 f Abs. 1 Satz 7 im Sozialgesetzbuch V (SGB V), dass Hybrid-DRGs ab 2030 auf EBM-Niveau zu vergüten sind, muss gestrichen werden.

 

  • Analog der Krankenhausversorgung muss ein ambulanter Transformations-Fonds aufgebaut werden, der es niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, in die Zukunft ambulanter Strukturen – zum Beispiel in die Schaffung und Erweiterung ambulanter OP-Zentren - zu investieren.

 

  • Die Hybrid-DRGs müssen sachgerecht kalkuliert werden, damit die Vergütung der Sachkosten neben der ärztlichen Honorierung erfolgt.

 

  • Analog der Weiterbildungsförderung nach § 75a SGB V muss auch die Weiterbildung im ambulanten fachärztlichen Operieren gefördert werden.

 

  • Auch muss § 115 f Abs. 2 Satz 5 SGB V dahingehend geändert werden, dass die Hybrid-DRG-Abrechnung zumindest für Kinder wieder ermöglicht wird, auch um die definierten Mindestfallzahlen erreichen zu können.

 

  • Auch bereits ambulantisierte Operationen müssen durch die Erweiterung des Hybrid-DRG-Kataloges gefördert werden.