Rundschreiben

Praxisführung

BtM-Rezept für Medizinal-Cannabis entfällt

Der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken wird zukünftig im neuen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Ab dem 1. April 2024 erfolgen daher entsprechende Verordnungen über ein reguläres Rezept (eRezept, bzw. Muster 16 im Ersatzverfahren). Die neue Regelung betrifft:

 

  • Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem staatlich kontrollierten Anbau zu medizinischen Zwecken stammen,

sowie

  • Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe, z. B. das Fertigarzneimittel Sativex®.

Ausnahme
Der Wirkstoff Nabilon (z. B. Canemes®) ist als synthetisches Cannabinoid nicht von der aktuellen Regelung erfasst und fällt weiterhin unter das BtMG. Verordnungen erfolgen hier dementsprechend weiterhin über ein BtM-Rezept.

Hinweis
Für den Praxisalltag ist die korrekte Auswahl des Rezeptformulars relevant: Die Verordnung von Nicht-BtM-Arzneimitteln auf einem BtM-Rezept ist nur dann gestattet, wenn gleichzeitig auch BtM-Arzneimittel verordnet sind. Bei formalen Unstimmigkeiten - beispielsweise irrtümliche Nutzung eines BtM-Rezeptes bei Cannabis-Rezepturen - wäre mit Zurückweisungen durch Apotheken zu rechnen.

PVS Umsetzung
Weil das Cannabisgesetz kurzfristig veröffentlicht wurde, sind übergangsweise Cannabis- und Dronabinol-Produkte in den Arzneimittel-Stammdaten für die PVS noch als BtM gekennzeichnet. Eine entsprechende Ummeldung ist aufgrund der Meldefristen erst zum 1. Mai 2024 möglich.

Unsicher ist, inwiefern alle Praxisverwaltungssysteme eine Verordnung von in der Software als BtM gekennzeichneten Cannabisprodukten auf einem eRezept oder Muster 16 überhaupt ermöglichen.

Genehmigungsvorbehalt
Achtung: Der Genehmigungsvorbehalt für Cannabis gem. §45 Arzneimittel-Richtlinie durch die Krankenkasse vor der ersten Verordnung bzw. nach Fristablauf der Genehmigung bleibt unverändert bestehen – Regressgefahr.

Nähere Informationen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Cannabis finden Sie in unserem Info-Schreiben auf der KVN Homepage