Rundschreiben

Praxisführung

Physikalische Therapie als ärztliche Leistung - Neue Zuzahlungsbeträge ab dem 1. April 2024​

Die Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband vereinbaren Preise für Heilmittel, die bundesweit gelten. Auf Grundlage der vereinbarten Preise werden Zuzahlungsbeträge berechnet. 

 

Werden die Heilmittelbehandlungen (z. B. Massagetherapie, Krankengymnastik, etc.) in der Arztpraxis durchgeführt, muss die Arztpraxis den entsprechenden Zuzahlungsbetrag vom Patienten einziehen. Die Zuzahlungsbeträge ändern sich zum 1. April 2024.

 

Übersicht der geänderten Zuzahlungsbeträge

Physikalische Therapie als ärztliche Leistung - Neue Zuzahlungsbeträge ab dem 1. April 2024

Der Zuzahlungsbetrag wird in der Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 zum Vertrag nach §125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen.

 

Ist der Patient von der Zuzahlung befreit ist hinter der EBM-Nummer ein „A“ einzutragen. Durch die Kennzeichnung entfällt für Sie der Abzug der Zuzahlung über die Honorarabrechnung.