Rundschreiben

RSV-Prophylaxe: Berechnungsausschluss der Beratungs- und Prophylaxeleistung angepasst
Wir möchten Sie über eine klarstellende Ergänzung bei der Vergütung für die Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) informieren: Der Bewertungsausschuss (BA) hat im EBM den Berechnungsausschluss der Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Durchführung der RSV-Prophylaxe und der Beratungsleistung angepasst.
Dadurch wird geregelt, wie die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte RSV-Prophylaxe (GOP 01941) bei Säuglingen, bei denen eine Beratung der Eltern bereits erfolgt ist und berechnet wurde (GOP 01943), vergütet wird. Sie rechnen die GOP 01941 ab (bitte auch ggf. rückwirkend ab 1. Oktober ändern), die dann mit einem Abschlag für die bereits abgerechnete Beratung vergütet wird. Die Anpassung gilt rückwirkend zum 1. Oktober 2024. Näheres dazu stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Rückwirkende EBM-Anpassung zum 1. Oktober
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte am 16. September die Vergütung für die RSV-Prophylaxe nach §1 RSV-Prophylaxeverordnung beschlossen und einen neuen EBM-Abschnitt 1.7.10 mit drei neuen GOP aufgenommen.
Dieser Beschluss sah vor, dass die GOP 01941 (RSV-Prophylaxe) und 01943 (Beratung zur RSV-Prophylaxe, ohne Injektion) bei einem Versicherten im Laufe von vier Quartalen - das aktuelle Quartal eingeschlossen - nicht nebeneinander berechnungsfähig sind, da sich die Leistungsinhalte überschneiden. Das bedeutete, dass eine RSV-Prophylaxe bei Säuglingen, bei denen eine Beratung der Eltern beispielsweise bereits im Vorquartal durchgeführt und berechnet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr berechnungsfähig gewesen wäre. Dies hat berechtigterweise zu Unmut und Verärgerung geführt, so dass die Argumente der Ärzteschaft nunmehr berücksichtigt wurden.
Daher wird die bisherige Regelung zu den GOP 01941 und 01943 wie folgt ergänzt:
- Die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
- Für den Fall, dass auf eine bereits abgerechnete Beratung noch eine, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte, Injektion von Nirsevimab folgt, wird durch uns ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 (entsprechend der Bewertungshöhe der GOP 01943) vorgenommen und die Prüfzeit um 2 Minuten reduziert. Hierfür wird die bundeseinheitliche kodierte Zusatzziffer 01941A eingeführt, die von uns in den entsprechenden Fällen gesetzt wird.
Hinweis zur Veröffentlichung
Der Beschluss steht auf der Internetseite zur Verfügung. Das Institut des Bewertungsausschusses wird den Beschluss ebenfalls auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.