Rundschreiben

Praxisführung

Versorgungsmangel Salbutamol - Empfehlungen des Beirates für Lieferengpässe beim BfArM​

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte am 27. Dezember 2023 einen Versorgungsmangel für Salbutamol-haltige Arzneimittel zur pulmonalen Applikation bekannt gegeben, weile eine bedarfsgerechte Verfügbarkeit derzeit nicht gegeben ist (vgl. KVN-Rundbrief vom 5. Januar 2024). Zur Sicherstellung der Versorgung hat der Beirat Lieferengpässe beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kurzfristige Maßnahmen für Ärzte und Apotheker empfohlen. Damit sollen regionale und/oder individuelle Bevorratung unterbunden werden, um möglichst vielen Patienten eine lückenlose Therapie zu ermöglichen:

  • Ärzte sollen während des Versorgungsmangels nach §79 Absatz 5 AMG keine Rezepte für eine individuelle Bevorratung
  • Es soll die kleinste Packungsgröße (N1) der Salbutamol-haltigen Arzneimittel zur pulmonalen Applikation verordnet werden und von Apotheken abgegeben werden.
  • Ein Folgerezept soll erst ausgestellt werden, wenn eine weitere Verordnung erforderlich
  • Bei Vorliegen eines Rezeptes über größere Packungseinheiten (N2, N3) von Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Applikation sollen die Verordner auf die oben empfohlene Bevorzugung der kleinsten Packungsgröße hingewiesen Darüber haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) abgestimmt.
  • Notwendigenfalls ist unter Berücksichtigung der lokalen Verfügbarkeit von Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Applikation für Apotheken auch die Abgabe der Packungsgröße N1 durch die Entnahme von Teilmengen in Erwägung zu ziehen.

 

Für den geforderten Informationsaustausch zwischen Apotheke und Arzt wird kein konkreter Weg benannt. Um den nötigen Informationsfluss systematisch und möglichst unaufwändig zu gestalten,  raten wir zu individuellen Absprachen zwischen Praxen und Apotheken.

 

Die AMK informiert die Apotheken zum aktuellen Sachstand, um sie bei der Abgabe von Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Applikation in der Vermittlung der nötigen Informationen an Patientinnen und Patienten zu unterstützen.

 

Andere Salbutamol-haltige Arzneimittel zur pulmonalen Applikation wie Inhalationslösungen und Fertiginhalate sind lau BfArM aktuell nicht bzw. nicht von relevanten Lieferengpässen betroffen. Ebenfalls nicht von einer eingeschränkten Verfügbarkeit betroffen sind salbutamolhaltige Arzneimittel für Kinder in flüssig oraler Darreichungsform.

 

Der GKV-Spitzenverband informiert die Krankenkassen und empfiehlt, dass in dem Zeitraum des Versorgungsmangels von Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Applikation auch in den Fällen, in denen grundsätzlich keine Übernahmepflicht zusätzlicher Kosten vorliegt, die Krankenkassen für den Zeitraum des Versorgungsmangels die eventuell anfallenden zusätzlichen Kosten übernehmen. Dies soll insbesondere für importierte Arzneimittel gelten.

 

Den vollständigen Text zu  den  Empfehlungen des BfArM finden Sie hier

 

Die Informationen der KBV finden Sie hier

 

Informationen der AMK finden Sie hier

 

Eine Übersicht zu häufigen Fragen im Zusammenhang mit Lieferengpässen und eine Zusammenstellung der KVN-Rundbriefe zum Thema Lieferengpässe finden Sie hier