Rundschreiben

Bewertungsausschuss fasst mehrere Beschlüsse zum ambulanten Operieren - Dialysesachkosten werden angepasst
Zur Weiterentwicklung des ambulanten Operierens und Förderung der Ambulantisierung hat der Bewertungsausschuss (BA) mehrere Beschlüsse gefasst. Außerdem werden die Dialysesachkosten zum 1. Januar erhöht.
Auf einen Blick:
- Förderung der Ambulantisierung zum 1. Januar 2024:
- Förderzuschläge für weitere Eingriffe
- Nachbeobachtung nach invasiver Kardiologie
- Anästhesie bei kleinchirurgischen Eingriffen
- Aufnahme der Kardioversion in den EBM
- Nachbeobachtung und Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM
- Anpassung der Dialysesachkosten
- Porto für telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Beratung ohne Beschluss
- Hygienezuschläge zum ambulanten Operieren
Förderung der Ambulantisierung
Der Bewertungsausschuss hat mehrere Beschlüsse zur Förderung der Ambulantisierung gefasst. Diese betreffen das ambulante Operieren sowie spezielle Leistungen außerhalb des EBM-Kapitels 31. Die Beschlüsse stehen teilweise im Zusammenhang mit der geplanten Anpassung des Vertrags nach § 115b SGB V - Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag) zum 1. Januar 2024.
Förderzuschläge für weitere Eingriffe
Die zu Jahresbeginn eingeführten Förderzuschläge werden auf weitere operative Eingriffe ausgeweitet. Dabei handelt es sich um OPS-Kodes, die zum 1. Januar in den AOP-Katalog zum ambulanten Operieren nach §115b Abs. 1 SGB V aufgenommen werden sollen und damit künftig auch von Krankenhäusern durchgeführt werden können. Diese Leistungen werden von Vertragsärzten bislang in sehr geringem Umfang abgerechnet. Mit den Förderzuschlägen soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, diese Eingriffe öfter ambulant durchzuführen.
Nachbeobachtung nach invasiver Kardiologie
Neue GOP für kürzere Nachbeobachtung
Im Rahmen der geplanten Anpassungen des AOP-Vertrags nach §115b SGB V zum 1. Januar und vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts und der Weiterentwicklung bei den Stentimplantationen in Koronargefäße wurde der Bedarf für eine weitere Beobachtungs- und Betreuungsleistung deutlich. Diese soll bei Kranken zur Anwendung kommen, bei denen keine 12-stündige Überwachungszeit erforderlich ist.
Für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung wird deshalb eine weitere Gebührenordnungsposition (GOP) in den Abschnitt 1.5 EBM aufgenommen. Die neue GOP 01522 kann ab 1. Januar bei einer Überwachungszeit von mehr als 6 Stunden abgerechnet werden.
Extrabudgetäre Vergütung
Mit der Aufnahme der therapeutischen Herzkatheteruntersuchung (GOP 34292) in den Abschnitt 2 des AOP-Kataloges werden mehr Untersuchungen ambulant erfolgen. Zur Finanzierung der damit verbundenen EBM-Leistungen hat der Bewertungsausschuss eine Finanzierungsempfehlung beschlossen. Danach wird den regionalen Gesamtvertragspartnern empfohlen, alle Koronarangiographien (GOP 34291 und 34292) sowie die im Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung erfolgende Beobachtung und Betreuung nach den GOP 01521 (12 Stunden) und GOP 01522 (6 Stunden) extrabudgetär zu vergüten.
Für die Leistungen nach den GOP 01521, 34291 und 34292 erfolgt eine entsprechende Bereinigung, da diese bereits im EBM enthalten sind und auf Bundesebene bisher innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert wurden. Eine Empfehlung zur Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist vorgesehen, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht mehr erfordert.
Anästhesie bei kleinchirurgischen Eingriffen
Es ist vorgesehen, dass der AOP-Katalog um OPS-Kodes für kleinchirurgische Eingriffe ergänzt werden soll, die teilweise nur in Anästhesie durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund werden in einer neuen Nummer 13 in der Präambel 5.1 zum EBM ergänzende Anforderungen sowie Ausnahmeregelungen zur Berechnungsfähigkeit der Narkose nach den GOP des Kapitels 5 aufgenommen. Somit können die Leistungen künftig auch abgerechnet werden, wenn der Eingriff nach §115b SGB V erfolgt.
Die Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges bei den jeweiligen OPS-Kodes in der Spalte Anmerkungen die entsprechenden Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 EBM explizit aufgeführt sind.
Aufnahme der Kardioversion in den EBM
Vertragsärzte können die externe elektrische Kardioversion ab 1. Januar nach dem EBM abrechnen. Später soll diese Leistung auch in den AOP-Katalog aufgenommen werden.
Zur Abrechnung der Kardioversion werden folgende GOP in den EBM aufgenommen:
- GOP 04421 in den Abschnitt 4.4.1 (GOP der Kinder-Kardiologie)
- GOP 13552 in den Abschnitt 13.3.5 (Kardiologische GOP)
Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie und/oder Sedierung kann entweder von dem die Kardioversion vornehmenden Arzt durchgeführt werden oder von einem Facharzt für Anästhesiologie, dieser kann hierfür die GOP 05310 und die GOP 05341 abrechnen.
Für die im Zusammenhang mit der Kardioversion durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 (Beobachtung und Betreuung eines Patienten im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8) und die GOP 01503 (Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8) des Abschnitts 1.5 EBM berechnungsfähig. Beide GOP werden zum 1. Januar neu in den EBM aufgenommen.
Extrabudgetäre Vergütung
Für die Kardioversion (GOP 04421 und 13552) sowie die damit im Zusammenhang durchgeführten Leistungen (GOP 05310, 05341, 33022 und 33023) empfiehlt der Bewertungsausschuss eine extrabudgetäre Finanzierung. Eine Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist vorgesehen, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht mehr erfordert.
Nachbeobachtung und Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM
Im Rahmen der Erweiterung des Abschnitts 2 des AOP-Katalogs werden vermehrt auch Leistungen aufgenommen, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Hierfür bedarf es der Aufnahme neuer GOP in den EBM.
Vier neue GOP: 01500, 01501, 01502 und 01503
Mit dem vorliegenden BA-Beschluss werden vier GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 in den Abschnitt 1.5 EBM für die Nachbeobachtung oder Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM aufgenommen. Die entsprechenden GOP, für die eine oder mehrere dieser neuen Überwachungs- oder Nachbeobachtungsleistungen berechnungsfähig sind, werden in einem neuen Anhang 8 EBM abschließend aufgeführt.
Im unmittelbaren Anschluss an eine Prozedur gemäß Spalte 1 des Anhangs 8 ist entweder die GOP 01500 oder die GOP 01501 einmal berechnungsfähig und nur, sofern die Nachbeobachtung oder Überwachung mindestens 30 Minuten dauert. Wenn im Anschluss daran eine Fortsetzung der Beobachtung oder der Beobachtung und Betreuung erforderlich ist, sind hierfür die entsprechenden Leistungen nach den GOP 01502 oder 01503 gegebenenfalls mehrfach berechnungsfähig.
Die neuen GOP sind zunächst nur bei diesen Leistungen abrechenbar:
- Entlastungspunktion: Für die Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites- Flüssigkeit (GOP 02341) können gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM für die Nachbeobachtung die GOP 01500 und 01502 durchgeführt und berechnet werden.
- Kardioversion: Für die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion (GOP 04421 oder der GOP 13352), die zum 1. Januar als neue Leistung in den EBM aufgenommen wird, durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 und die GOP 01503 gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM berechnungsfähig.
Die Abrechnung der GOP 01500 und 01502 sowie der GOP 01501 und 01503 unterliegt einem gemeinsamen Höchstwert in Stunden für die Summe der gemäß Spalte 3 berechnungsfähigen GOP des Anhangs 8 EBM. Bei mehreren Indikationen zur Nachbeobachtung oder Überwachung in einer Sitzung erfolgt die Abrechnung entsprechend der Leistung mit dem größten Gesamthöchstwert.
Im weiteren Verlauf wird der Anhang 8 um diejenigen Leistungen ergänzt, die zukünftig in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen werden.
Auch zur Finanzierung dieser Leistungen empfiehlt der BA, die Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorzunehmen. Eine Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist vorgesehen, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht mehr erfordert.
Anpassung der Dialysesachkosten
Bei der jährlichen Anpassung des Orientierungswertes (OW) werden insbesondere „die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten“ berücksichtigt (vgl. §87 Absatz 2g SGB V). Dabei wirkt der OW ausschließlich auf die Punktzahlleistungen des EBM. Kostenpauschalen aus Kapitel 40 EBM unterliegen keiner regelmäßigen Weiterentwicklung durch den OW. Die KBV hat daher bereits Anfang 2021 vor dem Hintergrund der stark steigenden Kosten in Dialysepraxen eine Dynamisierung der nichtärztlichen Dialyseleistungen des Abschnitts 40.14 EBM (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren) gefordert.
Als erster Schritt wurden die Bewertungen der Kostenpauschalen zum 1. Januar 2023 um 2,0 Prozent – entsprechend der Weiterentwicklung des OW für das Jahr 2023 - erhöht.
Erhöhung der Kostenpauschalen um 3,85 Prozent
Mit dem nun erfolgten Beschluss werden die nichtärztlichen Dialyseleistungen zum 1. Januar 2024 zum zweiten Mal in Folge entsprechend der OW-Steigerung (3,85 Prozent) angehoben.
Darüber hinaus hat der BA festgelegt, dass auch für das Jahr 2025 die Anpassung des OW auf nichtärztliche Dialyseleistungen angewendet wird. Dabei wird der BA mit Wirkung zum 1. Januar 2025 einen Beschluss fassen, in dem die Struktur, Systematik und Bewertung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM weiterentwickelt wird mit dem Ziel der Gewährleistung der Sicherstellung und Aufrechterhaltung der wohnortnahen Versorgung. Kostenentwicklung und strukturelle Weiterentwicklung werden aus dem zusätzlichen Finanzvolumen aus der Anwendung der Anpassung des OW finanziert.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wird der Bewertungsausschuss ein Verfahren für die dauerhafte Überprüfung und Weiterentwicklung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM beschließen, um die spezifischen Belange im Bereich der nichtärztlichen Dialyseleistungen passgenau zu vergüten.
Porto für telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass Ärzte auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen können. Für die Portokosten, die für den Versand einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU an den Patienten anfallen, rechnen Ärzte die Kostenpauschale 40128 ab. Einen entsprechenden Beschluss hat der BA gefasst.
Hinweis zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht die Beschlüsse auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.