Rundschreiben

Praxisführung

Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel - Rezepturen ohne neues Rezept möglich

Aufgrund der angespannten Versorgungssituation bei Kinderarzneimitteln erstellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) inzwischen eine sogenannte Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel, die auf der Internetseite des BfArM veröffentlicht wird. Wenn ein verordnetes Fertigarzneimittel dieser Liste nicht verfügbar ist, können Apotheken seit dem 16. Dezember 2023 ohne Rücksprache mit dem Arzt das verordnete Arzneimittel

  • gegen ein anderes Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform (z. B. Zäpfchen statt Saft) oder
  • gegen eine wirkstoffgleiche in der Apotheke hergestellte Rezeptur auch in einer anderen Darreichungsform austauschen.

Der Austausch, der nur in der Apotheke erfolgt, findet auf Grundlage der ursprünglichen Verordnung statt, ein neues Rezept ist also nicht erforderlich. Die Apotheke kennzeichnet die Nichtverfügbarkeit auf der ursprünglich ausgestellten Verordnung.

Diese Regelung gilt ausschließlich für Arzneimittel der Dringlichkeitsliste. Zum Zeitpunkt der Verordnung muss das Arzneimittel auf der Dringlichkeitsliste aufgeführt sein.

Die Dringlichkeitsliste für das Winterhalbjahr 2023 / 2024 finden Sie hier

Hinweis zur Wirtschaftlichkeit
Die Änderung ist mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) am 16. Dezember 2023 in Kraft getreten. Ziel ist mehr Flexibilität in einer möglicherwiese angespannten Versorgungssituation mit Kinderarzneimitteln.

 

In diesem Zusammenhang wurde in §106 b Absatz 1 c SGB V geregelt, dass die Verordnung eines Arzneimittels der Dringlichkeitsliste nicht als unwirtschaftlich gilt. Auch Apotheken sollen vor Retaxationen geschützt sein, wenn Arzneimittel der Dringlichkeitsliste zur Kompensation einer Nichtverfügbarkeit abweichend von der Verordnung beliefert werden, selbst wenn das abgegebene Arzneimittel und „normalen“ Umständen ggf. als unwirtschaftlich angesehen würde (§129 Abs. 4d SGB V).

 

Da sich aus der gesetzlichen Regelung nicht wörtlich ergibt, dass substitutionsbedingte Mehrkosten, die bei der Herstellung einer Rezeptur anfallen können, eingeschlossen sind, bleibt leider eine Unklarheit. Sofern sich durch Gespräche mit Apotheke oder Patient Hinweise darauf ergeben, dass gegen eine Rezeptur ausgetauscht worden ist, sollte dies in der Patientenakte dokumentiert werden. Eine aktive Pflicht zur Nachfrage besteht aber nicht.

 

Weitere Informationen zum Thema Lieferengpässe erhalten Sie beim BfArM