Rundschreiben

Praxisführung

Höhere Vergütungen für kurärztliche Leistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2023​

Die im Kurarztvertrag aufgeführten Pauschalen steigen rückwirkend ab 1. Oktober 2023 um 18,75 Prozent. So wird beispielsweise die kurärztliche Behandlung bei einer Dauer von drei Wochen mit einer Pauschale von 56,45 Euro (vorher 47,54 Euro) vergütet. Daneben erfolgen zum 1. Januar weitere Änderungen, über die wir Sie nachfolgen informieren möchten.

 

Vorbereitungsgespräch per Video
Zur Organisation der Kur kann im Vorfeld ein Kontakt der Kurverwaltung mit dem Patienten stattfinden. In Ausnahmefällen kann dieser Kontakt auch durch den Kurarzt selbst erfolgen, um den Aufenthalt vor Ort vorzubereiten. Dieser Kontakt kann mit Einverständnis des Patienten auch per Video stattfinden. Für diese Leistung vergütet die Krankenkasse zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 4,60 Euro.

 

Der Kurarzt kann mit Einverständnis des Patienten auch dessen Rückfragen und einen Teil der Kontrolluntersuchungen in einer Videosprechstunde beantworten oder durchführen, insbesondere wenn er mehrere Kurorte betreut. Hierfür kann der Zuschlag allerdings nicht abgerechnet werden.

 

Teilnahme an Kurarztverträgen an die Weiterbildungsordnung angepasst
Als Voraussetzung für die Teilnahme an den Kurarztverträgen genügt die nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Genehmigung, die Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt zu führen oder der Nachweis der vollständigen Absolvierung des Kurses gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung, der zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie berechtigt.

 

Flexibilisierung durch Teilnahme für weitere zwei Kurorte
Auf Antrag des Kurarztes kann die KV die Teilnahme für weitere zwei Kurorte genehmigen. Die Tätigkeit in den weiteren Kurorten erfolgt dann in Zweigpraxen oder auf Wunsch des Versicherten am Vertragsarztsitz des Kurarztes. Die Kosten für die Fahrt zum Arzt werden von den Krankenkassen jedoch nicht übernommen. Die kurärztliche Behandlung erfolgt spätestens am zweiten Werktag nach der Anreise des Versicherten.

 

Befristete Teilnahme am Kurarztvertrag zur Sicherstellung der kurärztlichen Versorgung
Ist an einem anerkannten Kurort nur ein Kurarzt tätig, können auf Antrag bei der zuständigen KV bis zu drei weitere Ärzte befristet am Kurortvertrag teilnehmen. Ermöglicht wird dies auch Ärzten, die die erforderliche Zusatzbezeichnung erwerben wollen, und angestellten Ärzten einer Rehabilitationsklinik. Sofern kein Kurarzt tätig ist, können bis zu vier Ärzte befristet am Vertrag teilnehmen.

 

Einigung auf verbindliche Formulare
Die KBV hat sich mit dem GKV-Spitzenverband ferner darauf geeinigt, dass für die kurärztliche Behandlung nur die vereinbarten Formulare verwendet werden. Damit verringert sich der bürokratische Aufwand für die Praxis und die kurärztliche Verwaltungsstelle.

 

Anhebung der Bagatellgrenze
Außerdem wird die Bagatellgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von 10,25 Euro auf 30,00 Euro erhöht. Einzelanträge auf sachlich-rechnerische Richtigstellung unterhalb von 30,00 Euro pro Arzt, Krankenkasse und Quartal sind damit ausgeschlossen.