Rundschreiben

Neue Leistung aufgrund des Arzneimittels Camzyos® im EBM
Der Bewertungsausschuss (BA) passt zum 1. Januar 2024 den EBM im Zusammenhang mit dem Arzneimittel Camzyos® an.
Hintergrund für den Beschluss ist eine Prüfung im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses für den Wirkstoff Mavacamten (Handelsname: Camzyos®) (gemäß §87 Abs. 5b Satz 5 SGB V in Verbindung mit III. Kapitel der Verfahrensordnung des BA).
Die Anwendung von Camzyos® bei symptomatischer hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie (NYHA- Klasse II–III) setzt gemäß der aktuell gültigen Fachinformation vor Behandlungsbeginn die Identifikation von Patienten mit dem Phänotyp „langsamer CYP2C19-Metabolisierer“ voraus, da diese abweichend dosiert werden müssen. Für die Genotypisierung auf das Vorliegen der Allele CYP2C19*2 und CYP2C19*3 wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 32869 neu in den Abschnitt 32.3.14 EBM aufgenommen. Der BA empfiehlt den Gesamtvertragspartnern, die Vergütung zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen vorzunehmen.
Hinweise zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den kompletten Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.