Rundschreiben

Neufassung der Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte zum 1. Januar 2024
Zum 1. Januar 2024 wurde die Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte (Anlage 20 Bundesmantelvertrag-Ärzte/BMV-Ä) neugefasst. Hintergrund ist, dass sich in den vergangenen Jahren EU-Vorgaben geändert haben beziehungsweise neue hinzugekommen sind. Hinzu kam der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU.
Hintergrund
In der Vereinbarung ist geregelt, welchen Leistungsanspruch Personen haben, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken. Konkret geht es um Personen, die eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), eine Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen beziehungsweise über einen Nationalen Anspruchsnachweis verfügen. Es handelt sich dabei um Personen, die in einem anderen Land der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aber in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gesetzlich krankenversichert sind („im Ausland versicherte Personen“).
Die wichtigsten Änderungen
- Für Patienten aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde die GHIC als Anspruchsnachweis vereinbart.
- Für notwendige Überweisungen ist generell das Überweisungsformular (Muster 6) zu verwenden. Wie bisher ist bei Überweisungen mit dem Muster 16 beim mit-/weiterbehandelnden Arzt erneut ein Anspruchsnachweis vorzulegen.
- Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfolgt keine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse. Ärzte erstellen per Stylesheet eine papiergebundene AU-Bescheinigung und händigen dem Patienten alle Ausfertigungen (Krankenkasse, Versicherter, Arbeitgeber) unterschrieben aus. Im Adressfeld steht die vom Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.
Die Patientenerklärung (Anlage 2) und der Nationale Anspruchsnachweis (Anlage 3) wurden an die geänderte Vereinbarung angepasst, neu strukturiert und in weitere Sprachen übersetzt. Auf der Patientenerklärung wurde ein neuer Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung durch den Vertragsarzt aufgenommen. Dieser ersetzt die bisherige Unterschrift und Stempelung der Kopie des Nationalen Anspruchsnachweises.
Mit dem aktuellen PVS-Update stellt die KBV die mehrsprachigen Vorlagen der Patientenerklärung bereit. PVS-Hersteller sind verpflichtet, die Patientenerklärung einzubinden.