Rundschreiben

Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft: Bewertungsausschuss passt Abrechnungsausschlüsse an
Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Abrechnungsausschlüsse im EBM bezüglich der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft zu Leistungen des Kapitels 33 (Ultraschalldiagnostik) angepasst. Dadurch können ab 1. Januar 2024 mehrere Leistungen nebeneinander berechnet werden, bei denen dies bisher ausgeschlossen ist. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Anpassungen im Abschnitt 1.7.4 (Mutterschaftsvorsorge) vor.
Aktueller Beschluss: Das ändert sich ab 1. Januar 2024
Konkret können im Behandlungsfall neben den GOP zur Schwangerenbetreuung und zur weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773) ab Januar die GOP 33042 (abdominelle Sonographie), die GOP 33043 (Uro-Genital-Sonographie), die GOP 33044 (Sonographie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase) und die GOP 33081 (Sonographie weiterer Organe oder Organteile) einmal berechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.
Die entsprechenden Abrechnungsanmerkungen für die GOP 01770 bis 01773 sowie - zur Vervollständigung - auch für die GOP 01774 und 01775 werden im Kapitel 33 ergänzt.
Hinweis zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.