Rundschreiben

Praxisführung

Verordnungen per Videosprechstunde: EBM wird zum 1. Januar angepasst​

Ärzte und Psychotherapeuten können seit Frühjahr dieses Jahres auch in der Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen. Infolgedessen wird der EBM zum 1. Januar 2024 angepasst. Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Verordnungen abgerechnet werden können, sind dann auch in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Außerdem wird die Portopauschale 40128 erweitert. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss (BA) gefasst. Die Details stellen wir Ihnen in diesem Schreiben vor.

Verordnungen per Videosprechstunde: Ab 1. Januar sind die folgenden Gebührenordnungspositionen (GOP) auch in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, jedoch ein Kontakt in einer Videosprechstunde stattgefunden hat:

  • GOP 01420 für die Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege
  • GOP 01424 für die Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
  • GOP 01611 für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation

Die GOP 01613 ist bei der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation als Zuschlag zur GOP 01611 berechnungsfähig, sofern mindestens zwei Funktionstests gemäß der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durchgeführt wurden. Zu der GOP 01613 wird eine Anmerkung aufgenommen, die klarstellt, dass die Berechnung in der Regel einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordert.

Portopauschale 40128
Der BA hat außerdem die Portopauschale 40128 erweitert. Ärzte und Psychotherapeuten können diese somit ab Januar ebenfalls abrechnen, wenn sie in der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausstellen und dem Patienten zusenden.

 

Anpassung der Portopauschalen zum 1. April 2024
Um eine bessere Übersichtlichkeit herzustellen und die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Kostenpauschalen 40129 und 40131 zum 1. April 2024 gestrichen. Ärzte, die eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) in der Videosprechstunde ausstellen, rechnen für den Versand anstatt der 40129 dann die 40128 ab. Das gleiche gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Hausbesuch: Anstatt der 40131 geben Ärzte die 40128 an. Die Bewertung ist unverändert.

Die Kostenpauschale 40128 kann bislang für den Versand einer AU-Bescheinigung an den Patienten abgerechnet werden, wenn diese in einer Videosprechstunde oder bei einer Absonderung telefonisch ausgestellt wurde. Sie ist weiterhin mit 86 Cent bewertet.

Hintergrund zum Beschluss:
Der G-BA hat Anfang des Jahres die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, die Rehabilitations-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie angepasst. Demnach sind in bestimmten Fällen Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation oder Heilmitteln auch ohne vorherigen persönlichen Kontakt im Behandlungsfall möglich, wenn ersatzweise ein vertragsärztlicher Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt ist.

Hinweise zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss online und im Deutschen Ärzteblatt.