Rundschreiben

Praxisführung

eRezept - Austauschregeln für Arzneimittel gelten gleichermaßen für Muster 16 und eRezept

Die sozialrechtlichen Grundlagen rund um das Thema Arzneimittelverordnung haben sich mit der Einführung elektronischer Verordnungen nicht geändert. Die Austauschmöglichkeiten für Arzneimittel im Fall von Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels bestehen unabhängig von der Form der Verordnung gleichermaßen für Muster 16 Rezepte wie für eRezepte.

 

Der Austausch in der Apotheke erfolgt im Regelfall auf Basis der ursprünglichen Verordnung. Ein neues Rezept ist häufig nicht erforderlich.

 

Ausnahmen, die ein neues Rezept erfordern sind:

  • Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste,
  • mehrheitlich biologische bzw. biosimilare Arzneimittel,
  • Therapieallergene,
  • Abweichen von der Darreichungsform oder
  • wenn nur eine größere Packung bzw. Gesamtmenge an Wirkstoff als verordnet abgegeben werden kann.

Eine Nichtverfügbarkeit kann nur durch die Apotheke festgestellt werden. Daher können Ärzte eine ggf. erfolgte Rücksprache zwar dokumentieren, aber die Nichtverfügbarkeit nicht selber nachweisen.

 

Um ein durch die Nichtverfügbarkeit notwendiges Abweichen von der Abgaberangfolge zu kennzeichnen, geben Apotheken ein Sonderkennzeichen an. Im Fall Muster 16 wird eine Sonder-PZN mit Faktor auf das Rezept gedruckt, bei eRezepten wird das Sonderkennzeichen im elektronischen Abgabedatensatz ergänzt.

 

Die für den Austausch relevanten Regelungen nach § 129 Abs. 2a SGB V gelten für Apotheken in ihrem Verhältnis gegenüber den Krankenkassen. Eine regelhafte ärztliche Rücksprache ist nur für wenige Ausnahmen vorgesehen.

 

Achtung
Sollte durch eine apothekenseitig gewünschte Neuverordnung das Sonderkennzeichen entfallen, obwohl eine Versorgung auf Basis der ursprünglichen Verordnung unter Anwendung der Austauschregeln möglich gewesen wäre, kann eine Berücksichtigung der Nichtverfügbarkeit im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ggf. nicht gewährleistet

werden. Eine Beurteilung des Sachverhalts ist nur für den individuellen Einzelfall möglich.

Kompensiert die Apotheke eine Nichtverfügbarkeit mit einer kleineren Packung bzw. kleineren Gesamtmenge an Wirkstoff, so ist für den Zweck der Abrechnung für die Apotheke kein neues Rezept erforderlich. Der Arzt erhält jedoch keine regelhafte Rückmeldung über die dann geringere Reichweite. Hier bieten sich aktuell nur individuelle Lösungen für die beiderseitige Kommunikation an.

 

Vgl. KVN-Rundschreiben August 2023 Punkt 2.11. und KVN-Rundscheiben September Punkt 2.3

 

Zum Thema Austausch und wirtschaftliche Verordnungsweise beachten Sie auch gerne unsere Informationsschreiben der gemeinsamen Arbeitsgruppe GKV / KVN Arzneimittel: