Rundschreiben

Praxisführung

Austauschbarkeit von Zubereitungen aus biologischen Fertigarzneimitteln durch Apotheken - Anlage VIIa: Biologika und Biosimilars​

Zum 15. März 2024 sind Apotheken verpflichtet, bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln ein wirkstoffbezogenes preisgünstiges Produkt auszuwählen. Als Grundlage für den Austausch dient die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie.

 

Mit Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses werden für Patienten verordnete biologische Rezepturen ohne Rücksprache mit dem Arzt ausgetauscht.

 

Hintergrund für diese Regelung ist die Hebung von Wirtschaftlichkeitspotenzialen. Zusätzlich kann sich der Austausch in den Apotheken positiv auf die möglicherweise für Ihre Gruppe geltenden Quoten zur Arzneimittelvereinbarung auswirken.

 

Selbstverständlich gilt auch für Zubereitungen aus biologischen Fertigarzneimitteln die Regelung des aut idem Kreuzes analog zur Regelung bei generischen Fertigarzneimitteln - bei setzen des aut idem Kreuzes darf die Apotheke das namentlich verordnete Präparat nicht austauschen.

 

Beispiel:
Rezept: Remicade i.v. - ohne aut idem Kreuz
Apotheke: Austausch gegen Flixabi i.v. - ohne Rücksprache mit dem Arzt

 

Hinweis:
Die wesentliche Voraussetzung, um einen Austausch gegen ein preisgünstiges Produkt durchzuführen ist, dass die ursprüngliche Verordnung mit dem von der Apotheke verarbeiteten Fertigarzneimittels in denselben Applikationsarten und der Anwendungsgebiete übereinstimmen.

 

Anlage VIIa der Arzneimittel Richtlinie