Rundschreiben

Praxisführung

Vereinheitlichung der Überweisung von in-vitro-diagnostischer Leistungen zum 1. April 2024

Bislang ist zur Beauftragung von In-vitro-Diagnostik nach Kapitel IIIb 19 EBM je nach Untersuchung Muster 6 und/oder Muster 10 zu verwenden. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen wie auch bei der Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand.

 

Ab dem 1. April 2024 werden deswegen alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten II 1.7 und IV 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln IIIb 11, 19 und IV 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt. Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden wie bisher weiter über Muster 39 beauftragt.

 

Anpassung Muster 10
Das Muster 10 wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“.

 

Zusätzlich wird das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß §116b SGB V“ umgewidmet und heißt künftig „SER“. Die Abkürzung SER steht für das SGB XIV - Soziales Entschädigungsrecht (bisher BVG), das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld. Näheres dazu ist in den Vordruckerläuterungen zur Anlage 2 BMV-Ä ausgeführt.

 

Das angepasste Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung in Kraft, sodass vorhandene „alte“ Muster aufgebraucht werden können. Falls ein „altes“ Muster 10 bedruckt wird, ist bei einem SER-Fall übergangsweise das Feld „Behandlung gemäß §116b SGB V“ zu kennzeichnen. Für das Praxisverwaltungssystem hat das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß §116b SGB V“ die Bedeutung „SER“.