Rundschreiben

Praxisführung

Anpassung der Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12) zum 1. Juli 2024

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12) wurde aufgrund der sogenannten HKP-Blankverordnung angepasst.

 

Hintergrund
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit der Änderung der häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) 2022 eine erweiterte Versorgungsverantwortung für Pflegefachkräfte beschlossen. Damit können Pflegefachkräfte für bestimmte Leistungen der häuslichen Krankenpflege zukünftig selbst über Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen entscheiden ( „HKP-Blankoverordnung“).

 

Für die Umsetzung des G-BA-Beschlusses war eine Anpassung des Musters 12 erforderlich, was nunmehr zum 1. Juli 2024 erfolgen wird.

 

Welche Leistungen sich für eine eigenständige Entscheidung von qualifizierten Pflegefachkräften im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit eignen, sind in der HKP-Richtlinie gekennzeichnet. Dies sind:

  • 1 Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit
  • 2 Ausscheidungen
  • 3 Ernährung (nur orale Verabreichung)
  • 4 Körperpflege
  • 5 Hauswirtschaftliche Versorgung
  • 6 Absaugen (nur Absaugen der oberen Luftwege)
  • 7 Anleitung bei der Behandlungspflege
  • 12 Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
  • 13 Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
  • 14 Einlauf / Klistier / Klysma /digitale Enddarmausräumung
  • 21 Auflegen von Kälteträgern
  • 22 Versorgung eines suprapubischen Katheters
  • 23 Katheterisierung der Harnblase
  • 27 Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
  • 28 Stomabehandlung
  • 30 Pflege des zentralen Venenkatheters
  • 31 Wundversorgung einer akuten Wunde
  • 31b Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband
  • 31c Stützende Verbände
  • 31d Bandagen und Orthesen

 

Ärztinnen und Ärzte bleiben weiterhin verantwortlich für die Indikationsstellung und die Entscheidung, welche Leistung medizinisch indiziert ist. Sie können aber auf die Angabe der Häufigkeit und Dauer bei der Verordnung dieser im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Leistungen verzichten. Wenn allerdings wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Bestimmung durch die Pflegefachkraft sprechen, können Häufigkeit und Dauer auch weiterhin ärztlich vorgegeben werden.

 

Die Pflegefachkraft, die Dauer und Häufigkeit selbst festlegt, informiert die verordnende Ärztin beziehungsweise den verordnenden Arzt unverzüglich über die von ihr vorgenommenen Festlegungen, damit diese im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplans berücksichtigt werden. Zudem informiert die Pflegefachkraft die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt regelmäßig sowie nach Aufforderung über die Wirkung der verordneten Maßnahmen.

 

Grundsätzlich gilt: Spätestens drei Monate nach einer HKP-Blankoverordnung soll ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden.

 

Änderungen am Vordruckmuster 12

  • Neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“: Hier kreuzen Ärztinnen und Ärzte an, ob die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer festlegt und somit eine Blankoverordnung ausgestellt wird. Das Feld „Gesamtverordnungszeitraum“ bleibt dann frei. Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn Ärztinnen und Ärzte die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen festlegen.
  • Einige Maßnahmen, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist, stehen aus Platzgründen nicht auf dem Formular. Ärztinnen und Ärzte geben sie im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ an.
  • Ein neues Ankreuzfeld SER (Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV) wird unterhalb des Personalienfeldes in den Vordruck aufgenommen.

Grundsätzlich sind drei Fälle zu unterscheiden

  • Keine „Blankoverordnung“: Es werden nur Maßnahmen verordnet, bei der die Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt werden. Hier ist der Gesamtverordnungszeitraum anzugeben.
  • „Hybrid- Verordnungen“: Werden sowohl Maßnahmen verordnet, bei denen Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt wurden, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen, bezieht sich die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.
  • „Blankoverordnung“: Werden nur Maßnahmen verordnet, für die die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen, ist der Gesamtverordnungszeitraum nicht zu befüllen.

Stichtagsregelung
Ab dem 1. Juli 2024 ist ausschließlich das neue Muster 12 zu verwenden, alte Formulare dürfen nicht weiterverwendet/aufgebraucht werden. Bitte denken Sie daher daran die neuen Vordrucke frühzeitig zu bestellen.

 

Die Softwareanbieter sind darüber informiert, das angepasste Muster 12 in den Praxisverwaltungssystemen zu hinterlegen.