Rundschreiben

Weitere DiGA dauerhaft ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen - keine zusätzliche Vergütung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im März 2024 zwei weitere digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen: „priovi - digitale Unterstützung der Borderline-Behandlung“ und „Endo-App“ zur multimodalen Unterstützung von Endometriose-Betroffenen.
Beide Apps waren zur Erprobung vorläufig im DiGA-Verzeichnis gelistet. Nach dem erforderlichen positiven Nutzennachweis wurden sie nunmehr dauerhaft aufgenommen.
Keine Anpassung im EBM erforderlich
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der EBM innerhalb von drei Monaten nach einer dauerhaften Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis anzupassen, soweit ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen Anwendung erforderlich sind (§ 87 Absatz 5c SGB V). Da das BfArM keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten für die DiGA „priovi - digitale Unterstützung der Borderline-Behandlung“ sowie die „Endo-App“ bestimmt hat, haben KBV und GKV-Spitzenverband als Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses entschieden, für diese DiGA keine gesonderten Leistungen in den EBM aufzunehmen.
Die Versorgung mit den zwei neuen DiGA ist Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung und Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM. Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung (nach § 87 Abs. 5c Satz 4 SGB V).