Rundschreiben

Weiterentwicklung von Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars
Der Bewertungsausschuss (BA) hat umfangreiche Änderungen bei den Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen sowie Anpassungen des laborärztlichen Honorars zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Die KBV konnte in diesem Zusammenhang mehr Rechtssicherheit bei der Bereitstellung von Entnahmematerial und Software zur elektronischen Auftragserteilung durchsetzen. Die wesentlichen Details des Beschlusses stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Neue Kostenpauschalen:
- Aufnahme der Kostenpauschalen 40089 bis 40095 in den EBM
- Streichung der Kostenpauschale 40100
Anpassung des laborärztlichen Honorars
- Änderungen in Kapitel 12 EBM zur Anpassung des laborärztlichen Honorars an den kalkulatorischen Arztlohn
- Streichung der Grundpauschalen 12220 und 12225 und Weiterführung der entsprechenden Leistungen in den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01437, 01698 und 12222 bis 12224
Leistungsbedarfsneutrale Gegenfinanzierung
- Anpassungen im EBM zur leistungsbedarfsneutralen Finanzierung der Änderungen
Verlängerung der Übergangsregelung für nicht-elektronische Kommunikation
Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230 zur Vergütung von nicht-elektronischen Versand- und Transportkosten in Verbindung mit Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM werden bis 31. Dezember 2024 verlängert
Die Änderungen im Detail
Neue Kostenpauschalen
Der EBM-Abschnitt 40.3 wird neu gefasst und enthält zukünftig ausschließlich Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik. Die in diesem Abschnitt bislang aufgeführten Kostenpauschalen 40104 und 40106 für den Versand von Röntgenaufnahmen, Filmfolien und EKG-Datenträgern werden in den Abschnitt 40.4 verschoben, der entsprechend umbenannt wird. Die Transportkostenpauschale 40100 wird gestrichen.
Die neuen Kostenpauschalen 40089 bis 40095 sind wie bisher auch die Kostenpauschale 40100 für weiterüberwiesene Fälle nicht erneut berechnungsfähig. Die Bestimmung Nummer 2 gibt betriebliche Konstellationen an, unter denen die Kostenpauschalen 40092 bis 40095 nicht berechnungsfähig sind. Dies gilt zum Beispiel innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis. Die Bestimmungen Nummern 3 bis 5 listen die Arztgruppen auf, die zur Berechnung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.3 berechtigt sind.
Kostenpauschalen 40089 bis 40095: Zukünftig werden die Kosten für den Transport, das Entnahmematerial und die elektronische Auftragserteilung im Zusammenhang mit In-vitro-Diagnostik im EBM in spezifischen Pauschalen vergütet.
Kostenpauschalen 40092 bis 40095: Um die strukturell deutlich unterschiedlichen Leistungshäufigkeiten zu berücksichtigen, wird bei den Kostenpauschalen für die elektronische Auftragserteilung und für den Transport unterschieden in In-vitro-Diagnostik
- ohne gynäkologische Zytologie und HPV (Kostenpauschalen 40092 und 40094) und
- der gynäkologischen Zytologie und HPV (Kostenpauschalen 40093 und 40095).
Kostenpauschalen 40089 bis 40093: Diese Kostenpauschalen zum Entnahmematerial und zur elektronischen Auftragserteilung werden aus Gründen der Transparenz und zur Stärkung der Rechtssicherheit für die Vertragsärzte eingeführt. Dies war ein wichtiger Punkt für die Selbstverwaltung in den Verhandlungen.
Übersicht der neuen Kostenpauschalen

Mit der Aufnahme der Vergütung von Entnahmematerial durch Kostenpauschalen wurden die Leistungslegenden beziehungsweise Anmerkungen zu den GOP, die explizit das Entnahmematerial aufführen, geändert beziehungsweise gestrichen:
- Leistungslegenden der betroffenen GOP 01738 und 32457
- Anmerkungen zu den GOP 01762, 01763, 01766, 01767, 01826 und 19327
Anpassung des laborärztlichen Honorars
Im Nachgang zu der 2019 beschlossenen und seitdem in mehreren Schritten umgesetzten EBM-Weiterentwicklung holt der BA jetzt die Anpassung des laborärztlichen Honorars an den kalkulatorischen Arztlohn nach.
Hierfür wurde zunächst die Systematik des EBM umgesetzt, arztgruppenübergreifende und arztgruppenspezifische Leistungen zu trennen: Zukünftig sind die GOP des EBM-Kapitels 12 („Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische GOP“) ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig. Bislang war das EBM-Kapitel 12 für alle Ärzte offen, die Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen – bedingt durch den fünften Spiegelstrich der Präambel 12.1 Nummer 1 in Verbindung mit der Tatsache, dass alle Arztgruppen berechtigt sind, Leistungen des Abschnitts 32.2 abzurechnen. Dieser fünfte Spiegelstrich wurde nun gestrichen.
Neben der Systematik werden die Grundpauschalen für Auftragsleistungen weiterentwickelt. Ärzte, die zur Versorgung gemäß EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, können damit bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen.
GOP 01700: In der Legende der GOP 01700 werden nunmehr die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließend aufgeführt. Für diese GOP wird eine extrabudgetäre Vergütung empfohlen.
GOP 12222 und 12223: Diese neuen Grundpauschalen für Auftragsleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 und 32.3 sind - im Unterschied zur gestrichenen GOP 12220 (Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin u.a.) - nicht nur bei Probeneinsendung, sondern auch für Auftragsleistungen innerhalb einer Arztpraxis berechnungsfähig. Damit wird dem zunehmenden Anteil arztgruppenübergreifender gemeinsamer Berufsausübung Rechnung getragen. Die Abstaffelungsgrenzen werden zur Begrenzung der Tätigkeit auf den aktuellen Umfang eines vollen Versorgungsauftrags angehoben und fortgeführt.
GOP 12224: Die neu aufgenommene GOP 12224 ermöglicht dem Vertragsarzt die Abrechnung von Kostenpauschalen für Behandlungsfälle, die komplett an ein anderes Labor weiterüberwiesen werden.
Anpassungen für nicht in Kapitel 12 genannte Ärzte
GOP 12225 und 01437: Die arztgruppenübergreifende GOP 12225 (Grundpauschale für Vertragsärzte aus nicht in der Nr. 12220 aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung) wird aus dem EBM-Kapitel 12 gestrichen und durch die neu aufgenommene GOP 01437 im EBM-Abschnitt 1.4 („Allgemeine Gebührenordnungspositionen“) ersetzt.
GOP 01701: In der Legende der GOP 01701 werden nunmehr die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließend aufgeführt. Für diese GOP wird eine extrabudgetäre Vergütung empfohlen. Sie ist zukünftig im Arztfall nicht neben Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen berechnungsfähig.
GOP 01698: Daher wurde die GOP 01698 neu aufgenommen. Die GOP 01698 kann als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 - im Unterschied zur GOP 01701 - weiterhin neben der Grundpauschale des Kapitels 8 für Frauenärzte berechnet werden.
Übersicht der neuen und angepassten GOP

Leistungsbedarfsneutrale Gegenfinanzierung
Zur leistungsbedarfsneutralen Finanzierung der neuen Kostenpauschalen und der Anpassung des labormedizinischen Honorars werden die Bewertungen der in-vitro-diagnostischen Leistungen in der Laboratoriumsmedizin, Pathologie und Humangenetik leistungsbedarfsneutral gemindert und in der gynäkologischen Zytologie leistungsbedarfsneutral erhöht. Dies betrifft GOP in:
- Abschnitt 1.7, 11.4, 19.3 und 19.4 EBM
- Abschnitt 32.2 und 32.3 EBM
Die Bewertung von in-vitro-diagnostischen Leistungen der gynäkologischen Zytologie wird erhöht. Hintergrund ist der insgesamt geringere Leistungsbedarf der neuen Kostenpauschalen 40093 und 40095 für elektronische Auftragserteilung und Transport gegenüber der gestrichenen Transportkostenpauschale 40100.
Die Bewertung von präventiven in-vitro-diagnostischen Leistungen im Abschnitt 1.7 EBM wird auf Höhe der entsprechenden kurativen Leistungen in Punkten festgelegt. Der dadurch außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) freiwerdende Leistungsbedarf wird zur zukünftigen Vergütung der GOP 01700 und 01701 außerhalb der MGV verwendet.
Hinweise zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den kompletten Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.