Schmerztherapie

Genehmigungspflichtige Leistungen

Schmerzen stellen eine häufige Begleitsymptomatik bei den verschiedensten Krankheitsbildern dar und können ebenso nach erfolgten therapeutischen Maßnahmen (zum Beispiel operativen Eingriffen), nach vorangegangenen Traumen aber auch ohne erkennbare Ursachen auftreten.

 

Symptomatische Schmerzen und Schmerzen im Frühstadium einer Chronifizierung können durch die bestehende medizinische Fachkompetenz der Vertragsärzte bereits in der Regelversorgung adäquat behandelt werden.

Wer kann diese Leistungen beantragen?

Fachärzte in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.

 

Die Versorgung kann nur qualitätsgesichert und wirtschaftlich von solchen Ärzten gewährleistet werden, die über besondere Qualifikationen verfügen und bestimmte organisatorische Vorgaben erfüllen. Der schmerztherapeutisch tätige Arzt muss eine Zusatzweiterbildung sowie die Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung nachweisen.

Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • die Zusatz-Weiterbildung spezielle Schmerztherapie

 

Sofern die Zusatz-Weiterbildung spezielle Schmerztherapie nicht erworben wurde, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

Für alle Fachgebiete

  • Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fach

  • Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden

  • Durchführung der Schmerzanalyse einschließlich der gebietsbezogenen differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheiten

  • Psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpatienten

  • Eingehende Beratung und gemeinsame Festlegung der Therapieziele
  • Invasive und nicht invasive Methoden der Akutschmerztherapie

  • Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren

  • Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungsverfahren

  • Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen

  • Standardisierte Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes

  • Medikamentöse Therapie über Kurzzeit, Langzeit und als Dauertherapie sowie in der terminalen Behandlungsphase

  • Spezifische Pharmakotherapie bei 100 Patienten

  • multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit bei 50 Patienten

  • Diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesie bei 25 Patienten

  • Stimulationstechniken (z. B. TENS) bei 25 Patienten

  • Spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physikalischen Therapie bei 25 Patienten

  • Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer

 

Zusätzlich für Fachgebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten:

  • Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit bei 25 Patienten

 

Zusätzlich für Fachgebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten:

  • Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren (z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation) bei 25 Patienten

 

Zusätzlich für Fachgebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildunginhalten:

  • Plexus- und rückenmarksnahe Analgesien bei 50 Patienten

  • Davon 10 Sympathikusblockaden

 

Zusätzlich zu den genannten Anforderungen nach a) bis d) sind folgende Anforderungsvoraussetzungen nachzuweisen:

 

  • eine ganztägige 12-monatige Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten Schmerzpraxis, Schmerzambulanz oder einem Schmerzkrankenhaus (vgl. Anlage I) nachgewiesen wird.

  • regelmäßige Teilnahmen - mindestens achtmal - an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz gemäß innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung vorliegen

  • die Genehmigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung gem. § 5 Abs. 6 der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) erteilt wurde.

Sofern die Prüfung zu Erlangung der Anerkennung der Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie länger als 48 Monate zurückliegt, ist eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche räumlichen und apparativen Voraussetzungen sind nachzuweisen?
  • Rollstuhlgeeignete Praxis

  • Überwachungs- und Liegeplätze

 

  • Reanimationseinheit einschließlich Defibrillator

  • EKG- und Pulsmonitoring an jedem Behandlungsplatz, an dem invasive Verfahren durchgeführt werden
Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?
  • Bei Ärzten, denen erstmalig eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie nach der Vereinbarung erteilt wurde, wird eine Überprüfung der ärztlichen Dokumentation durchgeführt.

  • Darüber hinaus fordert die KVN jährlich von drei Ärzten die Dokumentationen zu sechs abgerechneten Fällen an.


Kontakt

Frau Simone Niedziella

Fachbereich Qualitätssicherung

Vertragsärztliche Versorgung

Berliner Allee 22

30175 Hannover

Telefon: 0511 380-3338

E-Mail: simone.niedziella@kvn.de