FAQ Krankenhäuser
Fragen zur Corona-Impfverordnung
Soll der einzelne Krankenhausarzt abrechnen oder das Krankenhaus? Muss sich der einzelne Arzt oder das Krankenhaus registrieren lassen?
Die Abrechnung und Registrierung erfolgt durch das Krankenhaus, weil dieses nach der Coronavirus-Impfverordnung der eigenständige Leistungserbringer ist.
Das Krankenhaus hat eine Betriebsstättennummer (BSNR) bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Ist eine Abrechnung der Impfleistungen darüber möglich?
Nein, die Impfleistungen sind nicht über die Notfallambulanzen oder Ermächtigungsambulanzen abrechenbar. Für jedes Krankenhaus ist eine Registrierung notwendig.
Welche Unterlagen müssen zur Registrierung eingereicht werden?
Es müssen keine weiteren Unterlagen eingereicht werden. Die Bestätigung (verbindliche Selbstauskunft) genügt.
Welche Einrichtungen sind von der ImpfVO umfasst?
Von der ImpfVO sind Krankenhäuser im Sinne von §107 Abs. 1 SGB V erfasst.
Wie ist die Abrechnung der Impfleistungen vorzunehmen?
Für die Abrechnung wird auf die Ausfüllhilfe verwiesen.