Bezüglich der Abrechnung müssten „betriebsärztlich bestellte Impfungen“ anders abgerechnet werden müssen als „niedergelassen bestellte Impfungen“, in der Begründung zu §6 Abs. 6 CoronaImpfV heißt es hierzu:
„Sofern ein Leistungserbringer zum Beispiel sowohl als Vertragsarzt als auch als Betriebsärztin und Betriebsarzt Leistungen erbringt, sind diese Leistungen entsprechend zu kennzeichnen und nach den jeweiligen Verfahren in den Abrechnungsvorgaben abzurechnen.“
Das genaue Verfahren wird ja durch die KBV festgelegt, möglicherweise wird dadurch dann ja doch noch zusammengeführt. Aber möglicherweise kommt auch ein unterschiedliches Abrechnungsverfahren raus.
Eine Akkreditierung als Betriebsarzt ist daher auch für einen niedergelassenen Arzt möglich. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall für alle Leistungen der betriebsärztlichen Tätigkeit wie die eines „Nicht-Mitgliedes“, also über ein separates Abrechnungsmodul. Die Meldung an das RKI, die Anforderung des Impfstoffes etc. kann hier ebenfalls nicht über die kassenärztliche Tätigkeit erfolgen.