FAQ Privat-/Betriebsärzte
Fragen zur Corona-Impfverordnung
Nein, die KVN kann weder Impfstoffe bestellen, noch ist sie für die Impfstoffbestellung zuständig.
Betriebsärzte finden Informationen zur Impfstoffbestellung und weiteren Themen auf der der folgenden Webseite: www.wirtschaftimpftgegencorona.de
Unter https://www.kvn.de/Nicht_Mitglieder/Akkreditierung+CoronaImpfV.html können sich Betriebs- und Privatärzte registrieren lassen. Eine Ausfüllanleitung ist dort gesondert abgelegt. Die Bescheinigungen sind obligat.
Die KVN ist bemüht, einen Antrag vollständig abzuarbeiten und fehlende Daten nach Rücksprache zu ergänzen. Der Mitarbeiter wird daher Kontakt – i. d. R. per E-Mail - mit dem Antragsteller aufnehmen. Die Ablehnung des Antrages erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich nicht zurückmeldet oder die angeforderten Unterlagen nicht beibringt.
§3 der ImpfV sieht vor, dass Privatärzte, Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste gegenüber der KVN abrechnen können.
Die Abrechnung von Impfleistungen durch Betriebsärzte ist allerdings nicht möglich, wenn die Leistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbracht werden.
Die Abrechnung von Leistungen eines überbetrieblichen Dienstes ist nicht möglich, soweit diese Leistungen bereits anderweitig im Wege seiner Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet werden.
Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten besteht ebenfalls nicht, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur der Impfzentren des Landes zurückgegriffen wird.
Die Daten werden von der KVN geprüft und gegengeprüft. Danach werden Ihnen Zugangsdaten per E-Mail zugeschickt, über die eine Einwahl in die Abrechnungsanwendung möglich ist. Die Abrechnungsanwendung finden Sie unter
https://www.kvn.de/Nicht_Mitglieder.html Für die Abrechnungsanwendung wird eine Ausfüllhilfe bereitgestellt.
Aktuell ist nur eine Eingabe in das System ohne weitere Nachweise vorgesehen. Die für die Abrechnung übermittelten Angaben sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Bezüglich der Abrechnung müssten „betriebsärztlich bestellte Impfungen“ anders abgerechnet werden müssen als „niedergelassen bestellte Impfungen“, in der Begründung zu §6 Abs. 6 CoronaImpfV heißt es hierzu:
„Sofern ein Leistungserbringer zum Beispiel sowohl als Vertragsarzt als auch als Betriebsärztin und Betriebsarzt Leistungen erbringt, sind diese Leistungen entsprechend zu kennzeichnen und nach den jeweiligen Verfahren in den Abrechnungsvorgaben abzurechnen.“
Das genaue Verfahren wird ja durch die KBV festgelegt, möglicherweise wird dadurch dann ja doch noch zusammengeführt. Aber möglicherweise kommt auch ein unterschiedliches Abrechnungsverfahren raus.
Eine Akkreditierung als Betriebsarzt ist daher auch für einen niedergelassenen Arzt möglich. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall für alle Leistungen der betriebsärztlichen Tätigkeit wie die eines „Nicht-Mitgliedes“, also über ein separates Abrechnungsmodul. Die Meldung an das RKI, die Anforderung des Impfstoffes etc. kann hier ebenfalls nicht über die kassenärztliche Tätigkeit erfolgen.
Die Anforderungen im Wortlaut von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ImpfV sind klar definiert. Wenn der Assistenzarzt noch kein Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder noch keine Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder nicht nach dem ASiG vom Arbeitgeber bestellt ist, dürfte eine Akkreditierung nicht möglich sein.
Nein, jeder Arzt muss die Voraussetzungen nach der Impfverordnung selbst nachweisen. Dafür spricht auch § 1 Abs. 2 S. 3 ImpfV, wonach die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 IfSG der jeweilige Leistungserbringer nach § 3 Abs. 1 S. 1 ImpfV ist. Und nur dieser Leistungserbringer darf dann die entsprechenden Leistungen nach § 6 ImpfV abrechnen, wenn er die geforderten Nachweise/Voraussetzungen erfüllt.