FAQ Apotheken

Coronavirus

Fragen zur Corona-Testverordnung

Warum haben Apotheken für ihre Abstriche im März nur 9 € erhalten, obwohl die Test-Verordnung seit dem 8. März eine Vergütung von 12 € vorsieht und wie wird dieser Fehler korrigiert?​

Da in der bisherigen Version der Leistungserfassungs-Anwendung die Leistungserbringer nur eine Gesamtzahl der erfolgten Abstriche für März eintragen konnten, war daraus nicht ersichtlich, welche Abstriche vor (9 € Vergütung) und welche ab (12 € Vergütung) dem 8. März erbracht wurden. Aus diesem Grund wurden zunächst pauschal 9 € pro Abstrich vergütet.

 

Alle betroffenen Apotheken werden nun individuell angeschrieben und zu dem konkreten Korrekturverfahren informiert. Das Einlegen eines Widerspruchs ist nicht erforderlich.

Ab wann kann ich mit den Abstrichen beginnen? Muss ich auf die Genehmigung der KVN warten?​
  • Die Berechtigung, Leistungen nach der TestV zu erbringen, ergibt sich allein aus der Testverordnung selbst. So ist beispielsweise für die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TestV beauftragten Dritten die Beauftragung maßgeblich. Im Falle der LAV-Mitglieder genügt die Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag zwischen LAV und Land.

 

  • Die Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung ist lediglich für die Abrechnung der erbrachten Leistungen bzw. Sachkosten erforderlich.

 

  • Das bedeutet, dass ein nach der TestV berechtigter Leistungserbringer bereits Leistungen ohne Registrierung erbringen kann. Er kann sie aber erst bei der KV abrechnen, wenn er bei dieser bestätigt registriert ist. Vorher ist eine Übermittlung von Abrechnungsdaten nicht zulässig.

 

Können Leistungen auch März auch abgerechnet werden,  wenn ich die Zugangsdaten erst später erhalte?​

Leistungen aus Vormonaten können auch später noch zur Abrechnung gebracht werden. In der Leistungserfassung ist hierfür lediglich der Monat zu ändern.

Welche Unterlagen sollten für die Abrechnung aufbewahrt werden?

Es ist sinnvoll, Rechnungen sowie Unterlagen aufzubewahren, die für die Nachweisbarkeit tatsächlich erbrachter Tests notwendig sind. Dabei ist allerdings der Datenschutz zu beachten, so dass personenbezogene in der Regel nicht aufzubewahren sind.

Welche Unterlagen müssen der Abrechnung beigefügt werden?

Der Abrechnung über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung müssen keine weiteren Unterlagen beigefügt werden.

 

Die „Strichliste“ dient lediglich der Gedankenstütze und braucht nicht eingereicht zu werden.

Ist  ein  Nachweis zum Beitritt zum Rahmenvertrag bei der Registrierung erforderlich?

Nach Rücksprache mit dem LAV ist die Bestätigung des Beitritts zum Rahmenvertrag zwingende Voraussetzung für die Registrierung als beauftragter Dritter.  Die Bestätigung ist als Upload dem Antrag beizufügen.

Ist es möglich, dass in einer Apotheke Mitarbeiter abgestrichen werden, wenn diese nicht dem Rahmenvertrag beigetreten ist?

Aus der Testverordnung ergibt sich keine RGL, die es der Apotheker ermöglichen würde, ihre Mitarbeiter zu testen und die Kosten hierfür über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen. Apotheken gehören nicht zu den in § 4 Abs. 2 TestV genannten Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere auch nicht zu den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV iVm § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 IfSG).