FAQ Mitteilungsverordnung

FAQ Datenergänzung gem. §14 Mitteilungsverordnung
Der Gesetzgeber hat rückwirkend ab 1. Januar 2021 geregelt, dass den Finanzbehörden die Zahlungen nach der Corona-Test-Verordnung verpflichtend zu melden sind. Die Finanzbehörden sollen damit in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung in den Steuererklärungen vollständig und zutreffend deklariert worden sind. Die Mitteilungsverordnung hat bindende Wirkung sowohl für die KVN als auch für die Betroffenen.
Nach 2008 haben alle natürlichen Personen in einem Brief vom Bundeszentralamt für Steuern eine Mitteilung über ihre persönliche Steuer-ID erhalten. Die Steuer-ID gilt lebenslang. Sie ist elf-stellig ohne Sonderzeichen und wird in der Regel in der Form 99 999 999 999 dargestellt. Sie finden sie oben links auf Ihrem persönlichen Steuerbescheid bzw. sofern vorhanden auf Ihrer Lohnsteuerkarte.
Entscheidend sind die BSNR/Akkreditierungsnummern. Sie müssen je BSNR/Akkreditierung die jeweils gültige Kombination aus steuerlicher ID und Geburtsdatum für natürliche Personen / Einzelpraxen oder Steuernummer für nicht natürliche Personen angeben. Das Formular muss also mehrfach ausgefüllt werden.
Nein, das ist laut der uns vorgegebenen Datensatzbeschreibung nicht möglich.
Da Ihre Steuer-ID Sie lebenslang begleitet, ist es sinnvoll, dass Sie diese (sofern unbekannt) mit Hilfe Ihres Geburtsdatums selbst beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
Sollte das nicht erfolgreich sein, teilen Sie uns bitte Ihr Geburtsdatum mit. Im Rahmen eines maschinellen Verfahrens muss dann die Anfrage durch die KVN bei den Finanzbehörden erfolgen.
Die Steuernummer finden Sie auf dem Steuerbescheid Ihrer Einkommensteuererklärung (bei Einzelpraxen) bzw. Ihrer Betriebsstätte (bei BAG und MVZ). Die Steuernummer ist 12 bis 13-stellig, je nach Bundesland unterschiedlich zusammengesetzt und wird meistens durch „/“ abgetrennt: xxx/xxx/xxxxx.
Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater. Typischerweise verwenden Sie für nicht natürliche Personen die Steuernummer der Betriebsstätte, d.h. Ihrer BAG oder des MVZ. Bei Einzelpraxen ist nicht die Steuernummer, sondern die Steuer-ID anzugeben.
Nein, die Umsatzsteuer-ID spielt keine Rolle, da es sich bei den Testleistungen um umsatzsteuerfreie Leistungen handelt.
Gemäß der uns aufgegebenen Datensatzbeschreibung sind bei der Meldung zu berücksichtigen:
- Natürliche Personen (steuerliche ID + Geburtsdatum): z. B. Einzelpraxen, Einzelfirmen
- Nicht natürliche Personen (Steuernummer): z. B. BAG, GmbH, UG
Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrer/m Steuerberater/in.
Alle Daten können Sie den Ihnen vorliegenden Bescheiden entnehmen. Maßgeblich für die steuerliche Zuordnung durch die KVN ist das Jahr der Zahlung.
Die KVN erstellt für unvollständige Datensätze eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern und beschafft die Daten auf diese Weise. Dieses Verfahren ist aufwändig und wird nicht präferiert, da die KVN sparsam und wirtschaftlich mit den Mitteln ihrer Mitglieder umgeht. Sollten der KVN Nachteile aus der Unvollständigkeit der Daten entstehen, behalten wir uns weitere Schritte vor.
Gemäß §2 Abs. 1 Mitteilungsverordnung hat eine Mitteilung nur zu erfolgen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Somit werden Honorare grundsätzlich nicht gemeldet.
Entschädigungsleistungen oder auch Impfleistungen werden eventuell nach §2 der Mitteilungsverordnung gemeldet. Wenn eine Meldung in Betracht kommt, erfolgt ein entsprechendes Anschreiben durch die Finanzbuchhaltung der KVN.
Melden Sie die korrekte steuerliche ID bzw. die Steuernummer einfach wie die erste. Sofern die zweite Eingabe im Portal erfolgreich erfolgte, sollte die Meldung nun korrekt vorliegen. Sie erhalten nach Absenden des Formulars eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail Adresse.
Bitte melden Sie sich zunächst - wie in unserem Anschreiben beschrieben - im Portal an. Anschließend klicken Sie auf den Link oder übernehmen diesen in die Adresszeile Ihres Browsers. Sofern Sie bei Öffnen des Links eingeloggt sind, werden Sie auf das Eingabe-Formular weitergeleitet.
Die Mailempfänger werden um Weitergabe innerhalb der Praxis gebeten, damit die korrekte Steuernummer / Steuer-ID hinterlegt wird. Die Steuerpflicht trifft letztlich die Praxisinhaber*in der Einzelpraxis bzw. die Berufsausübungsgemeinschaft.
Die Meldepflicht stellt unabhängig von der Beendigung der Tätigkeit ab auf Zahlungen für Leistungen, die ab Jahresbeginn 2021 erbracht wurden. Daher ignorieren Sie bitte keinesfalls die Meldung. Sofern Sie keinen Zugriff mehr auf das jeweilige Portal haben, wenden sich (ehemalige) Vertragsärzt*innen bitte an Ihre Bezirksstelle. (Ehemalige) Teststellenbetreibende und Nichtvertragsärzt*innen schicken die Daten bitte an TestV_Meldungen@kvn.de.
Bitte wiederholen Sie die Eingabe mit den korrekten Daten. Sollte dies technisch nicht funktionieren, wenden sich Vertragsärzt*innen bitte an Ihre Bezirksstelle. Teststellenbetreibende und Nichtvertragsärzt*innen schicken die Daten bitte an TestV_Meldungen@kvn.de.