Registrierung PoC-NAT-Testung

Kontakt
*= Pflichtfelder

Erweiterung der bestehenden Registrierung zur Abrechnung von durchgeführten Diagnostiken des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems 
(§ 9 Satz 3 Coronavirus-Testverordnung)

Seit dem 11.01.2022 besteht gemäß § 9 Satz 3 Coronavirus-Testverordnung für Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 (Öffentlicher Gesundheitsdienst und seine Testzentren) und nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren) die Möglichkeit, durchgeführte Diagnostiken des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems vor Ort zu erbringen und abzurechnen.

 

Die zuvor genannten Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und nach § 6 Absatz 1 Nr. 3, die bereits bei der KVN für die Abrechnung von Leistungen nach der TestV registriert sind und diese PoC-NAT-Tests abrechnen wollen, benötigen eine Erweiterung der bestehenden Registrierung. Diese Erweiterung erfolgt durch das vollständige Ausfüllen und Absenden des folgenden Formulars.

Hinweis: Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 (vom Öffentlichen Gesundheitsdienst als weiterer Leistungserbringer beauftragter Dritter) können die Diagnostiken des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems vor Ort (§ 9 Satz 2) nicht abrechnen. Eine Abrechnungsmöglichkeit besteht für die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 auch nicht nach Ausfüllen und Absenden des folgenden Formulars.

Angaben zur Einrichtung

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass fehlerhafte Eingaben zu einer Verzögerung der Abrechnungsmöglichkeit von mindestens einem Monat führen.


Erklärung zur Erbringung der PoC-NAT-Testung (§ 9 Satz 3 Coronavirus-Testverordnung)​

Beschriftung