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Überarbeitetes Vordruckmuster 52 (Bericht für die Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) zum 1. April 2025
Zum 1. April 2025 ändert sich das Vordruckmuster 52. Wir möchten Ihnen nachfolgend den Hintergrund und die konkreten Änderungen erläutern.
Ende letzten Jahres hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) geändert. Dabei hat er auch beschlossen, die Datenerhebung durch Krankenkassen anzupassen.
Um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen oder den Behandlungserfolg zu sichern, sind Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.
Bevor der Medizinische Dienst einbezogen wird, erfragen die Krankenkassen dafür Angaben zur Arbeitsunfähigkeit bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Dies erfolgt anhand des „Berichts für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“ (Muster 52).
Der Umfang der Datenerhebung durch die Krankenkassen wurde in der AU-RL nun abschließend geregelt. Demnach können die Krankenkassen folgende Daten bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erfragen:
- die Diagnosen, die die Arbeitsunfähigkeit auslösen,
- Art und Umfang der Berufstätigkeit, alternativ der verfügbare zeitliche Umfang für eine mögliche Arbeitsvermittlung,
- veranlasste diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen
Aufgrund der Änderung der AU-RL haben KBV und GKV-Spitzenverband das Vordruckmuster 52 entsprechend der reduzierten Datenerhebung angepasst.
Für das neue Vordruckmuster 52 gilt eine Stichtagsregelung: Ab dem 1. April 2025 ist ausschließlich das neue Muster 52 zu verwenden, alte Formulare dürfen nicht weiterverwendet/aufgebraucht werden. Bitte denken Sie daher daran die neuen Vordrucke frühzeitig zu bestellen.
Bestellungen für die neuen Vordrucke können Sie ab dem 24. Februar 2025 beim Paul Albrechts Verlag (PAV) aufgegeben. Bitte geben Sie bei Ihrer Bestellung an, dass sie neue Vordrucke wünschen. Das neue Muster 52 darf allerdings erst ab dem 1. April 2025 eingesetzt werden.
Ab dem 17. März 2025 versendet der PAV generell die neuen Vordrucke. Sollten Sie für die Zeit bis zum 1. April 2025 noch alte Vordrucke benötigen, vermerken Sie dies bitte unbedingt auf der Bestellung.
Die Softwareanbieter sind darüber informiert, das angepasste Muster 52 in den Praxisverwaltungssystemen zu hinterlegen.