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Neue Kostenpauschale 40909: Transmitterkosten werden ab 1. Juli über den EBM erstattet​

Ab dem 1. Juli werden die Kosten für Transmitter, die als externe Übertragungsgeräte für die Datenübermittlung beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und bei der telemedizinischen Funktionsanalyse erforderlich sind, über den EBM erstattet. Hierfür nimmt der Bewertungsausschuss die Kostenpauschale 40909 in den EBM auf.

 

Zum Hintergrund: Als der Erweiterte Bewertungsausschuss 2016 in den Allgemeinen Bestimmungen zur Nummer 7.2 des EBM die Kostenerstattung für Transmitter im Zusammenhang mit dem Telemonitoring ausgeschlossen hatte, ging er davon aus, dass die Patienten in der Regel bereits im Rahmen der Implantation mit einem zum Aggregat passenden Übertragungsgerät ausgestattet werden. Eine Kostenübernahme über die zuständige Krankenkasse des Patienten sollte dann erfolgen, wenn dies nicht bereits der Fall war. In der Vergangenheit hatten behandelnde Ärzte und Telemedizinische Zentren (TMZ) jedoch häufig Probleme, ihre Patienten mit den erforderlichen Geräten auszustatten.

 

Durch die neue Regelung soll es für den behandelnden Arzt beziehungsweise das zuständige TMZ einfacher werden. Sie schließen künftig selbst Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern, versorgen ihre Patienten, die noch keinen Transmitter haben, mit einem entsprechenden Gerät und rechnen hierfür die neue Kostenpauschale ab.

 

Neue Kostenpauschale 40909
Die neue Kostenpauschale 40909 für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584 ist mit 396,67 Euro bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

 

Sie ist einmal je Krankheitsfall und insgesamt drei Mal je Patient berechnungsfähig. Wird aufgrund eines erforderlichen Wechsels des implantierten Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich (z. B. bei Ende der Batterielaufzeit), kann die Kostenpauschale 40909 erneut einmal je Krankheitsfall insgesamt drei Mal berechnet werden.

 

Nicht erneut berechnungsfähig ist die Kostenpauschale 40909 jedoch bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z. B. bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantat-Austausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung. Mit Berechnung der Kostenpauschale 40909 sind alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z. B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt) abgegolten.

 

Für Patienten, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind, ist die Kostenpauschale 40909 nicht berechnungsfähig.

 

Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Kostenpauschale 40909 erfolgt auch eine Anpassung der Allgemeinen Bestimmungen Nummer 7.2 des EBM.

 

Hinweis zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.