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Aktualisierung Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) -Ausweitung der Verordnungsfähigkeit für Lipidsenker​

Die Ausnahmen für die Verordnungseinschränkung von Lipidsenkern sind mit Wirkung vom 12. Februar 2025 neu gefasst worden. Die Aktualisierungen der Nummer 35 Anlage III Arzneimittel-Richtlinie sind nachfolgend fett dargestellt. Lipidsenker sind von der Verordnung ausgeschlossen, ausgenommen:

a) bei bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pAVK)

b) bei hohem kardiovaskulärem Risiko
aa) bei über 10 % Ereignisrate/10 Jahre auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren
bb) aufgrund von Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikroalbuminurie
cc) aufgrund von familiärer Hypercholesterinämie
dd) bei unter 10 % Ereignisrate/10 Jahre bei Vorliegen folgender risikoverstärkender Erkrankungen

  • Autoimmunerkrankungen wie systemischer Lupus erythematodes oder systemische Entzündungserkrankungen mit vergleichbarem
  • kardiovaskulärem Risiko,
  • HIV-Infektion oder
  • Schizophrenie, bipolare Störungen und Psychosen mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko

c) bei Patientinnen und Patienten mit genetisch bestätigtem Familiärem Chylomikronämie Syndrom und einem hohen Risiko für Pankreatitis

 

Hinweis:
Mit dem Absenken der Risikoschwelle sowie der Neubewertung und Aufnahme relevanter Komorbiditäten wurde die Verordnungsfähigkeit von Lipidsenkern durch den G-BA erweitert. Mit dem Senken der Risikoschwelle geht keine generelle Empfehlung für den Einsatz von Statinen ab diesem Schwellenwert einher. Nach einer ärztlichen Risikoabwägung im patientenindividuellen Einzelfall sind Lipidsenker nun jedoch bereits ab einer Risikoschwelle von 10 % Ereignisrate/10 Jahre verordnungsfähig. Wir empfehlen eine gute Dokumentation.

 

Den vollständigen G-BA-Beschluss finden Sie hier