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Zweitmeinung vor Eingriffen an der Wirbelsäule und beim Prostatakarzinom: ergBA passt Abrechnungsbestimmung und abrechnungsberechtigte Fachgruppen an
Die Abrechnungsbestimmung für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule wird zum 1. April 2025 angepasst. Für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom werden ab 1. April 2025 die erforderlichen Fachgruppen berücksichtigt.
Eingriffe an der Wirbelsäule
Der ergBA hat die Abrechnungsbestimmung für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren für Eingriffe an der Wirbelsäule angepasst. Ab dem 1. April 2025 können indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645F je Operation in Kombination mit jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnen.
Zum Hintergrund: Seit der Aufnahme der GOP 01645 in den Abschnitt 1.6 des EBM wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Indikationen der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren sukzessive erweitert. Mit Beschluss des G-BA vom 16. September 2021 waren die Bedingungen für Eingriffe an der Wirbelsäule definiert worden. In dem Zusammenhang wurde eine Klarstellung in den Allgemeinen Bestimmungen unter 4.3.9.1 notwendig, dass die GOP 01645F je Operation bei jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnungsfähig sein soll. Voraussetzung ist dabei die genaue Angabe von Lokalisation und Indikation für den Eingriff über den jeweils spezifischen ICD-10- Kode, um die Zweitmeinungsverfahren voneinander abgrenzen zu können.
Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
Des Weiteren hat der ergBA beschlossen, dass die GOP 01645L zum 1. April 2025 in die Abschnitte 25.1 und 26.1 aufgenommen wird. Somit können dann auch die Fachgruppen Strahlentherapie und Urologie die GOP abrechnen.
Hinweise zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht die Beschlüsse auf seiner Internetseite.