Rundschreiben

Praxisführung

Bewertungsausschuss fasst Beschlüsse zum ambulanten Operieren im EBM

Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Juli 2024 mehrere Änderungen im Zusammenhang mit Eingriffen des Abschnitt 2 des AOP-Kataloges im EBM beschlossen. Damit wird der EBM hinsichtlich des AOP-Vertrags nach Paragraf 115b SGB V sowie der Hybrid-DRG-Verordnung nach Paragraf 115f SGB V angepasst. In diesem Zusammenhang haben KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auch den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aktualisiert. Näheres stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Das sind die Themen:

  • EBM-Anpassungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 2 des AOP-Katalogs
  • Hybrid-DRG-Verordnung: Abrechnung präoperativer Leistungen des Abschnitts 31.1 EBM

EBM-Anpassungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 2 des AOP-Katalogs
Bei der Erweiterung des Abschnitts 2 des AOP-Katalogs (Anlage 1 zum Vertrag nach §115b Abs. 1 SGB V) wurden in den Vereinbarungen für die Jahre 2023 und 2024 einige der den OPS-Kodes zugewiesenen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM mit einem „*“ gekennzeichnet. Aufgrund der Erläuterung in Ab- schnitt 2 des AOP-Katalogs gilt, dass die gekennzeichneten EBM-Ziffern bei Durchführung der jeweiligen Prozedur befristet auch dann abgerechnet werden können, wenn deren obligater Leistungsinhalt die für die Prozedur notwendigen Inhalte nicht beziehungsweise nicht vollständig enthält.

Bis zum 30. Juni 2024 mussten sich KBV und GKV-Spitzenverband auf eine sachgerechte Anpassung des EBM verständigen. Dies ist mit dem jetzt gefassten Beschluss des BA für einen Teil der Prozeduren erfolgt. Für weitere Prozeduren wie z.B. die Endosonographie gibt es derzeit noch keinen Beschluss. Die Vertragspartner haben jedoch vereinbart, die diesbezüglichen Beratungen bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen, damit in den dreiseitigen Beratungen zum AOP-Katalog die entsprechenden Anpassungen erfolgen können.

AOP-Katalog: Anhang 2 angepasst
Im Zusammenhang mit den EBM-Anpassungen haben sich KBV, GKV-Spitzenverband und DKG auf die entsprechende Aktualisierung in der Anlage 1 Abschnitt 2 zum AOP-Vertrag verständigt. Dadurch werden die mit einem „*“ gekennzeichneten GOP, die nun im EBM enthalten sind, zum 1. Juli 2024 durch diese ersetzt. Für die weiterhin verbleibenden OPS-Kodes, denen GOP zugewiesen und mit einem „*“ gekennzeichnet wurden, wird die Erläuterung in Abschnitt 2 des AOP-Katalogs, dass die gekennzeichneten EBM-Ziffern bei Durchführung der jeweiligen Prozedur befristet dennoch entsprechend abgerechnet werden können, zum 31. Dezember 2024 verlängert.

 

Den aktualisierten AOP-Katalog finden Sie in Kürze hier

Neue Punktionsziffer in Abschnitt 2.3 EBM
Die perkutane (Nadel-)Biopsie an Lymphknoten, Knochen, Muskeln und Weichteilen verschiedener Lokalisationen sowie an Samenbläschen, Samenleitern, Samensträngen und Nebenhoden kann nun mit der neuen GOP 02344 des Abschnitts 2.3 EBM abgerechnet werden (Bewertung: 137 Punkte). Die Vergütung im Rahmen des AOP-Vertrags erfolgt extrabudgetär. Sofern die Leistung nach der GOP 02344 nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, ist dies mit dem Suffix „A“ zu kennzeichnen. In diesem Fall erfolgt die Vergütung zunächst für zwei Jahre ebenfalls extrabudgetär und wird dann überprüft.

Die zur GOP 02344 zugehörigen Begleitleistungen werden extrabudgetär vergütet, sofern sie im Rahmen des AOP-Vertrags abgerechnet werden. In diesen Fällen sind die Begleitleistungen - im Gegensatz zur GOP 02344 - zu kennzeichnen (Suffix „C“). Konkret sind dies folgende Leistungen:

  • GOP 33040C: Sonographie der Thoraxorgane
  • GOP 33042C: Abdominelle Sonographie
  • GOP 33043C: Uro-Genital-Sonographie
  • GOP 33050C: Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae
  • GOP 33091C und 33092C: Zuschlag für optische Führungshilfe
  • GOP 34430C: MRT-Untersuchung des Thorax
  • GOP 34441C: MRT-Untersuchung des Abdomens
  • GOP 34442C: MRT-Untersuchung des Beckens

Vereinfacht gesagt gilt folgende Faustregel: Wird die GOP 02344 nicht gekennzeichnet, erfolgt eine Kennzeichnung der genannten Begleitleistungen.

 

Beispiel: Es erfolgt die perkutane Biopsie an Muskeln des linken Oberarms unter Ultraschallkontrolle im Rahmen des AOP-Vertrags. In diesem Zusammenhang wird die GOP 02344 nicht gekennzeichnet. Die Begleitleistung GOP 33050 wird aber mit dem Suffix „C“ gekennzeichnet.

Weitere Anpassungen im EBM
Der obligate Leistungsinhalt der GOP 02302 (Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern) wurde mittels und/oder-Verknüpfung ergänzt um die „Biopsie ohne Inzision am Endometrium: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage“.

 

In der GOP 34290 (Angiokardiographie) wurde der Altersbezug „bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“ gestrichen, sodass diese GOP nun auch für Erwachsene berechnungsfähig ist. Als fakultativer Leistungsinhalt wurde die Druckmessung aufgenommen. Die GOP 34290 wird zum 1. Juli 2024 aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung überführt und extrabudgetär vergütet. Aufgrund des vernachlässigbaren Abrechnungsvolumens in der Vergangenheit erfolgt keine Bereinigung. Sofern die Leistung nach der GOP 34290 nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, ist dies bundeseinheitlich zu kennzeichnen (Suffix „A“). In diesem Fall erfolgt die Vergütung zunächst für zwei Jahre ebenfalls extrabudgetär und wird dann überprüft.

Nachbeobachtung
Weitere Anpassungen hat der BA in diesem Zusammenhang auch für die Nachbeobachtungen in Anhang 8 EBM beschlossen. So ist beispielsweise eine Nachbeobachtung künftig auch nach einer Lumbalpunktion (GOP 02342) möglich. Insgesamt wurden folgende Leistungen im Anhang 8 ergänzt:

  • GOP 02302: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage
  • GOP 02342: Lumbalpunktion
  • GOP 02344: perkutane Biopsie an mediastinalen oder paraaortalen Lymphknoten
  • GOP 34290: Angiokardiographie

 

Zum Hintergrund: Mit der Ambulantisierung werden immer mehr Prozeduren ambulant durchgeführt, für die im Anschluss eine Nachbeobachtung und Überwachung des Patienten erforderlich sind. Auch für Prozeduren außerhalb Kapitel 31 EBM soll künftig die Möglichkeit der gesonderten Abrechnung für die Nachbeobachtung und Betreuung bestehen. Dafür wurden zum 1. Januar 2024 der neue Anhang 8 und die vier GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 in den EBM aufgenommen.

Eine neue fünfte Bestimmung im Abschnitt 1.5 EBM und eine neue zweite Anmerkung zum Anhang 8 stellen den Bezug für die Aufnahme der GOP in den Anhang 8 dar: „Für die im Anhang 8 in Spalte 1 mit # gekennzeichneten Gebührenordnungspositionen sind die Leistungen für die Nachbeobachtung und/oder Überwachung nach den Gebührenordnungspositionen 01500, 01501, 01502 und/oder 01503 nur berechnungsfähig, sofern die entsprechende Prozedur im Abschnitt 2 der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt und in Spalte 6 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b SGB V ein Hinweis auf eine Nachbeobachtung und/oder Überwachung aufgeführt wird.“

Die Leistungslegende der GOP 01502 wird um die GOP 01501 ergänzt, so dass der Zuschlag künftig auch nach der GOP 01501 berechnungsfähig ist. Sie lautet dann: „Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01500 oder 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8.“

Hybrid-DRG-Verordnung: Abrechnung präoperativer Leistungen des Abschnitts 31.1

Zur Klarstellung, dass präoperative Leistungen des Abschnitts 31.1 unabhängig davon berechnungsfähig sind, ob sie in derselben Einrichtung erfolgen wie die Operation, wurde nun wie bereits angekündigt der Passus „außerhalb der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird“ in der dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 gestrichen.

Hinweis zur Veröffentlichung
Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.