Rundschreiben

Arzneimittel-Richtlinie Anlage Va - sonstige Produkte zur Wundbehandlung - Update zum Auslaufen der Übergangsfrist zum 2. Dezember 2024
Am 2.Dezember 2024 endete die Übergangsfrist, in welcher die sog. „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ als verordnungsfähig eingestuft sind, wenn sie bereits vor dem 02. Dezember 2020 verordnungsfähig waren.
Als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gelten Medizinprodukte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und / oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-Eigenschaft hinausgeht. Dies trifft zu, sobald von einem aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auszugehen ist.
Nähere Informationen zu den Produktgruppen finden Sie im KVN-Rundbrief aus Oktober 2023
Die Implementierung produktbezogener Hinweise über die konkrete Verordnungsfähigkeit in die Praxissoftware ist derzeit noch ausstehend. Durch das Ende der Regierungskoalition ist eine Verlängerung der gesetzlich verankerten Übergangsfrist nicht mehr wie ursprünglich geplant erfolgt.
Damit können seit dem 2. Dezember 2024 Regresse im Zusammenhang mit Verordnungen von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zu Lasten der GKV nicht ausgeschlossen werden.
Verbandmittel der Teile 1 und 2 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie sind von diesem Problem nicht betroffen.
Handlungsempfehlung: Falls im patientenindividuellen Einzelfall für den verordnenden Arzt keine Möglichkeit zur Behandlungsanpassung in Frage kommt, wären Verordnungen mit ungeklärtem Verordnungsstatus als Privatrezept auszustellen. Patienten können sich die Kosten ggf. über eine Kostenerstattung rückwirkend bei ihrer Krankenkasse als Kulanzleistung erstatten lassen.
Wir informieren Sie umgehend aktuell auf unserer Webseite, wenn sich in diesem Sachverhalt neue Informationen ergeben.
Hintergrund
Mit Fristende vom 2. Dezember 2024 müssen die Hersteller der betroffenen Produkte deren therapeutischen Nutzen gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen. Erst wenn der Nutzen evidenzbasiert nachgewiesen wird, werden Wundprodukte, die als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gelten in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (verordnungsfähige Medizinprodukte) aufgenommen und wären dann in der GKV erstattungsfähig.
Die Abgrenzung zwischen einem „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ und einem „sonstigen Produkt zur Wundbehandlung“ ist in einigen Fällen unklar. Für die Ärzte ist ungewiss, wie entsprechend unklare Produkte nach dem 2. Dezember 2024 hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit einzuordnen sind.
Teilweise sind betreffende Produkte durch den Hersteller bereits nicht mehr mit dem Merkmal „Verbandmittel“ in der Datenbank gekennzeichnet, sondern werden stattdessen als (ggf. nicht verordnungsfähiges) Medizinprodukt gelistet. Wir empfehlen ein regelmäßiges Update der Verordnungssoftware.