Rundschreiben

ePA: GOP für Erstbefüllung weiterhin berechnungsfähig - Überprüfung der Vergütung bis 30. Juni 2025
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) vorerst weiterhin abrechnen. Spätestens bis zum 30. Juni 2025 will der Bewertungsausschuss (BA) prüfen, ob der EBM infolge der neuen ePA und der damit verbundenen Aufgaben für Praxen angepasst werden muss. Das hat der BA beschlossen.
Der Beschluss im Detail
Der Beschluss sieht vor, dass die EBM-Leistung zur Erstbefüllung einer ePA bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wird. Die Bewertung bleibt unverändert bei 89 Punkten, das sind im nächsten Jahr 11,03 Euro; die Vergütung erfolgt weiterhin extrabudgetär. Die GOP 01648 war bis zum 14. Januar 2025 befristet gewesen. Durch die Verlängerung können Sie die Leistung nun auch nach dem Start der „ePA für alle“ abrechnen.
Mit der ePA kommen auf Sie im kommenden Jahr neue Aufgaben zu. Der BA will deshalb prüfen, ob die Struktur der bisherigen EBM-Leistungen für die ePA angepasst und die Bewertung der GOP 01648 verändert werden muss. Sollten Anpassungen notwendig sein, wird der BA einen Beschluss mit Wirkung zum 1. Juli 2025 fassen.
ePA-Leistungen im Überblick
Im Folgenden haben wir für Sie die ePA-Leistungen aufgeführt, die Sie im neuen Jahr vorerst weiter abrechnen können:
- Erstmalige Befüllung der ePA: GOP 01648 (89 Punkte)
Die GOP 01648 ist sektorenübergreifend nur einmal pro Versicherten berechnungsfähig. „Erstbefüllung“ heißt: Keine andere Praxis oder kein Krankenhaus hat bereits etwas in die Akte eingestellt. - Weitere ePA-Leistung: GOP 01647 (15 Punkte)
Die GOP wird gezahlt als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen). Sie ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig - im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648. - Weitere ePA-Leistung: GOP 01431 (3 Punkte)
Die GOP 01431 wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt. Sie ist mit Ausnahme von diesen drei GOP im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. Die GOP umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird. Sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig.
Hinweise zum Inkrafttreten und zur Veröffentlichung
Das Institut des BA veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.