Rundschreiben

Aufhebung Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel - Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt N §45
Der Genehmigungsvorbehalt für Cannabisarzneimittel entfällt für zahlreiche Fachgruppen mit Wirkung vom 17. Oktober 2024. Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dürfen einzelne Facharztgruppen und Ärzte mit bestimmten Qualifikationen Cannabis zu medizinischen Zwecken ab sofort ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse verordnen.
Die ruhende Anlage XI zur Arzneimittel-Richtlinie wird ersetzt und benennt nun die Facharztgruppen und erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, für die der Genehmigungsverzicht gilt. Die Anlage XI finden Sie hier
Beim verordnenden Arzt muss nachweislich eine Qualifikation der in der Anlage XI aufgeführten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung gem. (Muster-) Weiterbildungsverordnung der Bundesärztekammer (MWBO) bestehen. Liegt keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung vor, muss die erste Verordnung wie bisher auch von der Krankenkasse genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig.
Für die wirtschaftliche Verordnungsweise ist zu beachten:
- Auch Ärzte, die für einen Genehmigungsverzicht fachlich ausreichend qualifiziert sind, können weiterhin eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, um finanzielle Rückforderungen der Krankenkasse vorzubeugen. Dies betrifft auch das Ausstellen von Folgeverordnungen durch weiterbehandelnde Ärzte, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung vorgenommen wurde.
- Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärzten.
- Eine abschließende Prüfung, ob ggf. auch eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisprodukts möglich gewesen wäre, ist mit einer Genehmigung nicht verbunden.
- Die Kosten für eine Therapie mit Cannabis werden den Arzneimittelkosten auch bei Genehmigung vollumfänglich zugerechnet.
- Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten ist zu prüfen, ob andere cannabishaltige Arzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind. Die Begründung für eine Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten sollte dokumentiert werden.
Daneben wird die Frist zur Genehmigung auf zwei Wochen nach Antragseingang verkürzt. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, hat die Krankenkasse vier Wochen nach Antragseingang Zeit, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.
Den vollständigen G-BA-Beschluss finden Sie hier
Weitere Informationen zur Verordnung der Therapie mit Cannabis finden Sie hier