Rundschreiben

Bewertungsausschuss beschließt verschiedene EBM-Änderungen zum 01.10.2024 und zum 01.01.2025
Der Beschluss beinhaltet vor allem Änderungen im EBM-Abschnitt 1.5 „Ambulante Betreuung und Nachsorge“ zur Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry und zur Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab. Darüber hinaus wurden weitere EBM-Detailänderungen vorgenommen und für die Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung eine klarstellende Ergänzung in der Präambel zum Anhang 2 zum EBM aufgenommen.
Änderungen zum 1. Oktober 2024
- Gebührenordnungspositionen (GOP) 01540 bis 01542: Berücksichtigung weiterer Wirkstoffe für die Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry, inklusive Verlängerung der Finanzierungsempfehlung
- Verschiedene EBM-Detailänderungen
Änderungen zum 1. Januar 2025
- GOP 01510 bis 01512: Streichung der Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab als Leistungsinhalt
- Präambel zum Anhang 2: Aufnahme ergänzender Regelungen für Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung
- GOP 01912: Anpassung des Zeitraums für die Kontrolluntersuchung nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch
Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry
Ab dem 1. Oktober 2024 können die GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen) im Abschnitt 1.5 für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry, die intravasal erfolgen, abgerechnet werden. Seit dem 1. Januar 2024 konnte für diese Indikation nur der Wirkstoff Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®) abgerechnet werden.
Damit auch der Wirkstoff Agalsidase beta (Handelsname: Fabrazyme®) angewendet werden kann, wird nun der bisherige Wirkstoff Pegunigalsidase alfa im obligaten Leistungsinhalt gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation“, der alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst, ersetzt.
Zudem wird im Abschnitt 2.1 EBM die GOP 02102, die für die Infusionstherapie mit bestimmten Medikamenten mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnungsfähig ist, dahingehend angepasst, dass sie auch bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry abgerechnet werden kann.
Der BA empfiehlt zudem, die Finanzierung dieser vier GOP außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen bis zum 30. September 2026 zu verlängern.
Weitere EBM-Detailänderungen
Darüber hinaus hat der BA folgende Klarstellungen und Anpassungen beschlossen.
Anpassungen zum 1. Oktober 2024
- Aufnahme folgender GOP in die Liste der GOP, die im Zeitraum von drei Tagen beginnend mit dem Operationstag neben der ambulanten beziehungsweise der belegärztlichen Operation in der Praxis (des Operateurs) berechnet werden können (Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4):
GOP 01965 (Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.2 oder 36.2.2 für Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme sowie Patienteninformation gemäß Implantateregistergesetz)
GOP 08641 (Aufbereiten und Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion (Kryo-RL)
GOP 08642 (Aufbereiten und Untersuchung von Ovarialgewebe nach Entnahme zur Kryokonservierung)
GOP 08643 (Aufbereiten und Einfrieren von Ovarialgewebe)
GOP 08645 (Aufbereiten und Einfrieren von Samenzellen oder Hoden)
Anpassungen zum 1. Januar 2025
GOP 01510 bis 01512: Streichung der Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab als Leistungsinhalt
Ab dem 1. Januar 2025 ist die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab (Handelsname: Herceptin®) nicht mehr über die GOP 01510 bis 01512 (Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung) berechnungsfähig, da diese eine Dauer von mindestens zwei Stunden voraussetzen. Gemäß der aktuell gültigen Fachinformation erfordert die Anwendung von Trastuzumab kürzere Nachbeobachtungszeiten von 30 Minuten nach der ersten Injektion und 15 Minuten nach Folgeinjektionen in Bezug auf Anzeichen und Symptome anwendungsbedingter Reaktionen. Die bisherigen Nachbeobachtungszeiten betrugen 6 Stunden nach der ersten Injektion und 2 Stunden nach Folgeinjektionen. Dementsprechend erfolgt eine Änderung des zweiten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes sowie die Streichung der vierten Abrechnungsanmerkung zum Katalog nach den GOP 01510 bis 01512. Die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab ist künftig mischkalkulatorisch über die fachgruppenspezifische Grundpauschale abgegolten.
GOP 01912: Anpassung des Zeitraums für die Kontrolluntersuchung nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch
Ebenfalls zum 1. Januar 2025 erfolgt eine Anpassung des Zeitraums für die Kontrolluntersuchung in der Leistungslegende der GOP 01912 (Kontrolluntersuchung nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch nach den GOP 01904, 01905 oder 01906) auf den 14. Tag bis 21. Tag. Die Anpassung ist aufgrund einer Änderung der Fachinformation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu Mifegyne® (Wirkstoff: Mifepriston) erforderlich.
Präambel zum Anhang 2: Aufnahme ergänzender Regelungen für Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung
Die Zuschläge gemäß Abschnitt 31.2.20 „Förderung der Ambulantisierung“ wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in den EBM aufgenommen. Mit dem aktuellen Beschluss wird über die Nr. 2 und Nr. 14 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 zum EBM klargestellt, dass sie bei Durchführung eines Eingriffs unter einer Diagnose und/oder einem gemeinsamen operativen Zugangsweg nur einmal berechnungsfähig sind und bei Durchführung eines Simultaneingriffes höchstens dreimal.
Hinweis zur Veröffentlichung
Der Beschluss steht auf der Internetseite (https://www.kbv.de/984706) zur Verfügung. Das Institut des Bewertungsausschusses wird den Beschluss ebenfalls auf seiner Internetseite (https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html) und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichen.