Rundschreiben

Praxisführung

Impfung gegen Erkrankungen durch Respiratorische Synzytial-Viren (RSV)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2024 die Übernahme der STIKO-Empfehlungen zur RSV-Impfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) beschlossen. Der Beschluss ist am 27. September 2024 in Kraft getreten.

 

Die einmalige RSV Impfung ist möglich als

  • Standardimpfung für alle Personen ab 75 Jahren
  • Indikationsimpfung für Personen ab 60 Jahren mit einer schweren Grunderkrankung oder für Personen, die in einer Einrichtung der Pflege leben

 

Zu den Grunderkrankungen, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer RSV-Erkrankung assoziiert sind, gehören u. a.:

  • chronische Erkrankungen der Atmungsorgane
  • chronische Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen
  • hämato-onkologische Erkrankungen
  • Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
  • chronische neurologische und neuromuskuläre Erkrankungen
  • angeborene oder erworbene Immundefizienz

 

Leichte oder unkomplizierte bzw. medikamentös gut kontrollierte Formen dieser chronischen Erkrankungen gehen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einher.

 

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen (Standard- und Indikationsimpfung) kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden.

 

Die RSV-Impfung erfolgt sowohl bei der Standardimpfung als auch bei der Indikationsimpfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff möglichst vor Beginn der RSV-Saison.

 

Damit die RSV-Impfung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden kann, ist die Aufnahme der Impfung in die regionalen Impfvereinbarungen notwendig. Die Verhandlungen mit den Krankenkassen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.

 

Die RSV-Impfung ist daher derzeit privat nach GOÄ zu liquidieren, der Impfstoff auf einem Privatrezept zu verordnen. Sobald die Verträge mit den Krankenkassen angepasst wurden, werden wir Sie umgehend informieren.