Rundschreiben

Anpassungen der Heilmittel-Richtlinie sowie der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf/besonderen Verordnungsbedarf
Vorgaben indikationsbezogener Zeitbedarfe bei Manueller Lymphdrainage
Am 1. Oktober tritt eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft, Manuelle Lymphdrainage kann zukünftig flexibler verordnet werden. Die neue Systematik richtet sich vor allem nach dem Stadium des Lymphödems, weniger nach der Zahl der zu behandelnden Körperteile.
In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind folgende Vorgaben zu beachten:
Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten (MLD-30) Therapiezeit am Patienten
- bei Stadium I zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- bei Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
Manuelle Lymphdrainage 45 Minuten (MLD-45) Therapiezeit am Patienten
- bei Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine, ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- bei Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
- In Ausnahmefällen bei kurzfristigem/vorübergehendem Behandlungsbedarf: Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme beziehungsweise beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
Manuelle Lymphdrainage 60 Minuten (MLD-60) Therapiezeit am Patienten
- bei Stadium II zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- bei Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
Eine Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung ist dabei nicht erforderlich.
Grundsätzlich entscheidet der behandelnde Arzt über die Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60). Sofern der Verordner keine Entscheidung über die Therapiezeit trifft, ist die Angabe des Stadiums des Lymphödems oder des Stadiums des Lipödems in Form des ICD-10-Codes erforderlich. In diesen Fällen entscheidet der Therapeut unter Beachtung der Angaben in den Buchstaben a bis c jeweils befundabhängig über die erforderliche Therapiezeit.
Anpassung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf/besonderen Verordnungsbedarf
Zum 1. Oktober 2024 werden folgende ICD-10-Codes in die Diagnoseliste aufgenommen:
Besonderer Verordnungsbedarf
ICD-10-Code | Diagnose | Diagnosegruppe |
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G72.4 | Entzündliche Myopathie, anderen-orts nicht klassifiziert |
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Langfristiger Heilmittelbedarf
ICD-10-Code | Diagnose | Diagnosegruppe |
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J84.10 | Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose, ohne Angabe einer akuten Exazerbation |
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J84.80 | Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten, ohne Angabe einer akuten Exazerbation |
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Klarstellung zur Verordnung von Nagelspangen
Bereits in Kraft getreten ist die Klarstellung, dass zur Verordnung einer Nagelspangenbehandlung pro betroffenen Nagel eine Heilmittelverordnung ausgestellt werden muss. Die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge je Verordnung bezieht sich dabei auf den jeweils zu behandelnden Nagel.