Rund­schrei­ben

Praxisführung

Rück­wir­ken­der Beschluss des Bewer­tungs­aus­schus­ses zum 1. Juli 2024 zur prä­an­äs­the­sio­lo­gi­schen Unter­su­chung vor geplan­ten Ein­grif­fen nach der Hybrid-​DRG-Verordnung

Der BA hat im Zusam­men­hang mit der Hybrid-​DRG-Verordnung nach §115f SGB V einen Beschluss zu einer Über­gangs­re­ge­lung im Kapi­tel 5 des EBM („Anäs­the­sio­lo­gi­sche Gebüh­ren­ord­nungs­po­si­tio­nen“) gefasst.

 

Kon­kret geht es um die prä­an­äs­the­sio­lo­gi­sche Unter­su­chung zur Abklä­rung der Nar­ko­se­fä­hig­keit einer Pati­en­tin oder eines Pati­en­ten vor einem Ein­griff. Han­delt es sich um einen Ein­griff ent­spre­chend der Anla­ge 1 der Hybrid-​DRG-Verordnung, ist die Unter­su­chung Bestand­teil der Fall­pau­scha­le und kann nicht sepa­rat abge­rech­net wer­den. Es besteht jedoch eine Rege­lungs­lü­cke, wenn der geplan­te Ein­griff nicht durch­ge­führt wer­den kann und er nicht Bestand­teil des Anhangs 2 des EBM ist. Mit dem jetzt gefass­ten Beschluss kann in die­sen Fäl­len die neue GOP 05311 (Bewer­tung: 132 Punk­te) für die prä­an­äs­the­sio­lo­gi­sche Unter­su­chung abge­rech­net wer­den. Die Ver­gü­tung erfolgt extra­bud­ge­tär.

 

Der Beschluss gilt rück­wir­kend ab dem 1. Juli 2024 und ist zunächst bis zum 31. Dezem­ber 2024 befris­tet. Bis dahin wird sich der BA aus­führ­lich mit wei­te­ren EBM-​Anpassungen im Zusam­men­hang mit der Ein­füh­rung der Hybrid-​DRG befas­sen.

 

Hin­weis zur Ver­öf­fent­li­chung
Das InBA wird die Beschlüs­se auf sei­ner Inter­net­sei­te und im Deut­schen Ärz­te­blatt ver­öf­fent­li­chen.