Impfen in Arztpraxen

Impfung
Hinweise zur Impfstoffbestellung: Bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstags, 12 Uhr, für die Folgewoche

Die Bestellung erfolgt bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstag, 12 Uhr, für die Folgewoche

 

Die aktuell bestellbaren Impfstoffe finden Sie hier

 

Wer hat Anspruch auf eine COVID-19-Impfung?

Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen auch ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind.

 

Die aktuelle Schutzimpfungsrichtlinie finden Sie hier

Allgemeine Informationen zum Impfprozess

Wer hat Anspruch auf eine COVID-19-Impfung?

Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind. 

 

Die aktuelle Schutzimpfungsrichtlinie finden Sie hier

Bestellung, Lieferung und Verabreichung

Es gilt derzeit bis auf weiteres weiterhin, dass der Impfstoffbezug für COVID-19-Impfungen zu Lasten des BAS erfolgt und nicht zu Lasten der GKV. Die abschließende Liste der COVID-19-Impfstoffe, die über das BAS bezogen werden können, finden Sie hier.

 

Alle anderen COVID-19-Impfstoffe, insbesondere die meisten Einzeldosenimpfstoffe, können nicht über das BAS bezogen werden und stehen deshalb derzeit  im Rahmen der GKV-Versorgung nicht zur Verfügung.

 

Von einer Verordnung von COVID-19-Impfstoffen auf Muster 16 zu Lasten der Kasse des jeweiligen Patienten oder zu Lasten des SSB wird derzeit weiterhin dringend abgeraten, da dies ein sehr hohes Risiko für Regresse trägt.

 

Haftung bei Impfschäden

Seit dem 1. Januar 2024 ist Grundlage für die staatliche Haftung bei Schädigungen durch Impfschäden §24 SGB XIV.

 

Erfasst sind nach dieser Vorschrift u. a. Schutzimpfungen,

 

  • die von einer zuständigen Landesbehörde nach §20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden

 

  • die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von §20 i Abs. 3 SGB V erbracht worden sind

 

Die staatliche Haftung für Impfschäden greift bei Beachtung der STIKO-Vorgaben, die von der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt sind, und Beachtung der sonstigen für Impfungen geltenden vertragsärztlichen Pflichten.

Besteht ein Regressrisiko bei COVID‐19‐Impfstoffen in Mehrdosenbehältnissen?

Besteht ein Regressrisiko bei COVID‐19‐Impfstoffen in Mehrdosenbehältnissen?

Wenn COVID‐19‐Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten, besteht laut BMG kein Regressrisiko.

Abrechnung und Dokumentation

Dokumentation der durchgeführten Impfungen

Die KV-Impfsurveillance bleibt bis auf Weiteres im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.

 

Konkret handelt es sich um die Angabe

  • einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
  • der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
  • der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier

Abgesehen davon bestehen die bei Impfungen üblichen Dokumentationspflichten.

 

Abrechnung durchgeführter Impfungen im Rahmen der Quartalsabrechnung

Die Angaben zur Corona-Impfung sind ab sofort in unserer Aufstellung der Einzelimpfstoffe integriert, die aktuelle Fassung finden Sie hier